Mitarbeiter Benefits Anbieter Vergleich
Zusatzleistungen wirken erst, wenn sie zum Betrieb passen und die Verwaltung nicht auffrisst. Wir vergleichen Anbieter danach, welche Bausteine sie abdecken, wie sie steuerlich behandelt werden und wie viel Aufwand in der Personalabteilung bleibt.
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Anbieter im Überblick
9 Anbieter sind in dieser Kategorie mit einem Profil vertreten. Klappen Sie einen Eintrag auf, um Zielgruppe, Einzugsgebiet und Leistungsmerkmale zu sehen. Welcher Anbieter zu Ihnen passt, entscheidet Ihr Bedarf im Vergleich.
BelonioProfil noch nicht beanspruchtBelonio ist 2014 gestartet und hat nach eigener Darstellung 2017 die erste digitale Essensmarke in Deutschland eingeführt. Seit 2025 gehört das Haus zur finnischen Epassi Group,…Zum Profil
- Mehr als elf Lohnbausteine als eigenständige Module
- Sachbezug für 1,70 Euro je Mitarbeitendem und Monat nach eigener Angabe
- DATEV-Export ausdrücklich genannt
- Automatische Schnittstelle zu Personio
- Belonio Card als regionale Mastercard-Prepaidkarte mit rund 21.000 Akzeptanzstellen je Einlösegebiet
- Digitale Gutscheine von mehr als 250 Partnern als kartenlose Alternative
CirculaProfil noch nicht beanspruchtCircula kommt nicht aus dem Benefitmarkt, sondern aus dem Ausgaben- und Reisekostenmanagement. Die Benefits sind ein Zusatzmodul auf einer Plattform, die primär Auslagen, Reisekosten, Firmenkreditkarten und…Zum Profil
- Belegbasierte Erstattung über die Gehaltsabrechnung statt über ein eigenes Akzeptanznetz
- Keine regionale Bindung, da keine eigene Sachbezugskarte eingesetzt wird
- Schnittstelle zu DATEV Lohn und Gehalt sowie DATEV LODAS im Leistungsumfang enthalten
- Benefitlizenz ab einem Euro je Lizenz und Monat bei jährlicher Abrechnung
- Automatisierte Prüfung der eingereichten Belege auf steuerrechtliche Konformität
- Berechnung der maximalen Nettolohnoptimierung durch den Anbieter
Edenred DeutschlandProfil noch nicht beanspruchtEdenred ist der älteste der acht hier betrachteten Anbieter und stammt aus der Papiergutscheintradition des französischen Ticket Restaurant. In Deutschland ist das Unternehmen seit 1974 aktiv…Zum Profil
- Sachbezug bis 50 Euro monatlich als virtuelle Karte oder digitaler Gutschein
- Ticket Restaurant als Essenszuschuss ohne Belegerfassung durch die Mitarbeitenden
- 60.000 Akzeptanzpartner in Deutschland nach eigener Angabe
- Veröffentlichter Listenpreis von 3,00 Euro je Mitarbeitendem und Monat im Standardmodell
- Sonderaufladung zu persönlichen Anlässen bis 60 Euro, zum Geburtstag ohne Zusatzgebühr
- Extraprämie mit 30 Prozent Pauschalversteuerung bis 10.000 Euro im Jahr
EmployfitsProfil noch nicht beanspruchtEmployfits ist die Benefitmarke der HUB Hanseatische Unternehmensberatung für betriebliche Versorgungswerke GmbH aus Hamburg. Der Anbieter stellt keine eigene Benefitlösung her, sondern tritt als unabhängiger Benefit-Manager…Zum Profil
- Unabhängiger Benefit-Manager mit Vergleich von nach eigener Angabe über 300 Anbietern
- 25 Benefitarten aus einer Hand, darunter betriebliche Altersvorsorge, Krankenversorgung und Sachbezug
- Erlaubnis als Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, im Handelsregister als Unternehmensgegenstand eingetragen
- Erstellung von Versorgungsordnungen und arbeitsrechtlichen Dokumenten zur betrieblichen Altersvorsorge
- Veröffentlichte Paketpreise mit kostenfreiem Einstiegspaket und Analyse des Bestandsportfolios
- Portal und App für Mitarbeitende sowie Arbeitgeberportal ab dem Paket Professional
givveProfil noch nicht beanspruchtgivve ist 2010 als Münchner Fintech gestartet und gehört seit 2018 zur französischen Genossenschaft Upcoop, vormals Groupe Up. Das Haus ist stärker als andere Anbieter auf…Zum Profil
- Bestellung bereits ab einem Mitarbeitenden möglich
- Keine feste monatliche Kontoführungsgebühr und keine Jahresgebühr
- Prepaidkarte auf Mastercard-Infrastruktur, von givve selbst ausgegeben
- Kartendesign wahlweise im Standard, mit Firmenlogo oder vollständig individuell
- givve Hub als Verwaltungsplattform mit Schnittstelle für eigene Systeme
- Einsatz in Deutschland und Österreich
HrmonyProfil noch nicht beanspruchtHrmony ist 2015 als Lunchio mit der digitalen Essensmarke gestartet und hat sich seither zu einer Multibenefitplattform entwickelt. Der Weg dorthin führte über zwei Zukäufe, nämlich…Zum Profil
- Vollständige Einzelbelegprüfung durch den Anbieter einschließlich Haftungsübernahme
- Differenzierte steuerliche Behandlung der Mobilitätsbausteine nach § 3 Nr. 15 EStG
- Deutschlandticket ausdrücklich als steuerfreier Baustein benannt
- Keine Einrichtungsgebühr nach ausdrücklicher Angabe des Anbieters
- Kündigungsfrist von einem Monat
- Fixpreisangebot für Unternehmen bis 20 Mitarbeitende
Pluxee DeutschlandProfil noch nicht beanspruchtPluxee führt das frühere Benefitgeschäft von Sodexo fort und ist seit Februar 2024 ein eigenständig börsennotierter Konzern. In Deutschland ist das Haus vor allem über den…Zum Profil
- Benefits Card als wiederaufladbare Visa-Prepaidkarte für den Sachbezug bis 50 Euro monatlich
- Restaurant Gutschein mit mehr als 100.000 teilnehmenden Partnern nach eigener Angabe
- Einlösung des Restaurant Gutscheins im Homeoffice ausdrücklich vorgesehen
- Nutzung der Karte über Apple Pay und Google Pay
- Ansparen von Guthaben über mehrere Monate möglich
- Regionswechsel bei der Benefits Card online möglich
ProbonioProfil noch nicht beanspruchtProbonio ist 2022 in Landshut gegründet worden und damit der jüngste Anbieter im Feld. Seit 2024 gehört das Haus zur Bikeleasing Gruppe, die über ihr Dienstradgeschäft…Zum Profil
- Vierzehn Module, einzeln buchbar, mit Einzelpreisen zwischen 1,20 und 4,80 Euro je Nutzer und Monat
- Keine Einrichtungsgebühr nach ausdrücklicher Angabe des Anbieters
- Keine Vertragsbindung nach ausdrücklicher Angabe des Anbieters
- DATEV, Personio und Staffboard werden namentlich als Integrationen genannt
- Tägliche Prüfung aller Belege auf steuerrechtliche Konformität durch den Anbieter
- Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 für Informationssicherheit
SPENDITProfil noch nicht beanspruchtSPENDIT ist 2014 in München gegründet worden und gehört zu den unabhängigen deutschen Anbietern ohne internationalen Mutterkonzern. Das Haus führt zwei bekannte Produktmarken nebeneinander, nämlich die…Zum Profil
- Modulkarte mit fünf Modulen für Sachbezug, Anlässe, Erholungsbeihilfe, Internetpauschale und weitere Zuwendungen
- Lunchit als digitale Essensmarke mit Belegerfassung per App
- Rund 420.000 Visa-Akzeptanzstellen in Deutschland nach eigener Angabe
- Öffentlich abrufbares Konditionsblatt mit bezifferten Positionen
- Deutschlandticket Job als eigener Mobilitätsbaustein
- Visa-Prepaidkarte, ausgegeben von einem deutschen Bankpartner mit Vollbanklizenz
Alle Einträge sind redaktionell recherchierte Profile. Es besteht zu keinem dieser Anbieter eine Geschäftsbeziehung, und Anfragen werden nicht an sie weitergeleitet.
Die Bausteine und ihre Beträge 2026
Ein Benefit-Programm besteht aus einzelnen Steuertatbeständen mit eigenen Grenzen, eigenen Voraussetzungen und eigenen Fallstricken. Wer sie kennt, baut daraus ein Paket, das netto deutlich mehr wert ist als eine Gehaltserhöhung gleicher Höhe.

Sachbezug über Gutscheinkarte
50 Euro je Person und Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der bekannteste und flexibelste Baustein, aber auch der mit den meisten formalen Hürden.
- Es ist eine Freigrenze: bei 50,01 Euro wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig
- Alle Sachbezüge eines Monats werden zusammengerechnet
- Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen und sind nicht übertragbar
- Die Karte muss ZAG-konform und die Gewährung zusätzlich zum Lohn sein

Verpflegung und Essenszuschuss
Maximal 7,67 Euro je Arbeitstag steuerfrei, zusammengesetzt aus dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 Euro und einem Arbeitgeberaufschlag von 3,10 Euro. Bei 15 Essenmarken im Monat ergibt das rund 115 Euro.
- Die Tageswerte 2026 liegen bei 2,37 Euro für Frühstück und je 4,57 Euro für Mittag- und Abendessen
- Der Zuschuss darf nur an tatsächlichen Arbeitstagen gewährt werden, nicht bei Urlaub oder Krankheit
- Je Arbeitstag ist nur eine Mahlzeit begünstigt
- Für die Pauschalierung verlangt das Gesetz, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind

Mobilität
Deutschlandticket, Dienstrad, Tankkarte und Firmenwagen. Der größte Hebel, weil die Beträge hier am höchsten sind und die Steuerbefreiungen teils unbegrenzt gelten.
- Zuschüsse zum Deutschlandticket sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, der Preis liegt 2026 bei 63 Euro, mit Jobticket-Rabatt bei 59,85 Euro
- Das Dienstrad ist bei Zusätzlichkeit nach § 3 Nr. 37 EStG unbegrenzt steuerfrei, bei Umwandlung gilt die Viertelregelung
- Ein eigenes Mobilitätsbudget als Steuertatbestand gibt es 2026 nicht, der geplante Paragraf wurde nicht umgesetzt
- Beim E-Firmenwagen gilt seit Juli 2025 eine Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 Euro für die Viertelung

Vorsorge und Gesundheit
Betriebliche Altersvorsorge und Gesundheitsförderung. Beide mit Jahresbeträgen statt Monatsgrenzen, und beide mit strengen Anforderungen an das, was tatsächlich begünstigt ist.
- Gesundheitsförderung: 600 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG, und zwar als Freibetrag, nicht als Freigrenze
- Begünstigt sind nur nach §§ 20, 20b SGB V zertifizierte Maßnahmen, allgemeine Fitnessstudiobeiträge nicht
- Betriebliche Altersvorsorge: 8.112 Euro steuerfrei, aber nur 4.056 Euro beitragsfrei
- Die bAV ist der wichtigste Baustein, der per Entgeltumwandlung funktioniert, dort gibt es kein Zusätzlichkeitserfordernis
| Baustein | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage und Art |
|---|---|---|
| Sachbezug Gutscheinkarte | 50 Euro je Monat | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, Freigrenze, Zusätzlichkeit nötig |
| Essenszuschuss | 7,67 Euro je Arbeitstag | Sachbezugswert 4,57 Euro plus 3,10 Euro Aufschlag, maximal 15 Marken im Monat |
| Gesundheitsförderung | 600 Euro im Jahr | § 3 Nr. 34 EStG, Freibetrag, Zertifizierung nötig |
| Kinderbetreuung | unbegrenzt | § 3 Nr. 33 EStG, nur für nicht schulpflichtige Kinder, Belege nötig |
| Notbetreuung und Beratung | 600 Euro im Jahr | § 3 Nr. 34a EStG, Beratung unbegrenzt, Notbetreuung gedeckelt |
| Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen | 60 Euro je Anlass | R 19.6 LStR, Freigrenze, Weihnachten zählt nicht als persönlicher Anlass |
| Erholungsbeihilfe | 156 plus 104 plus 52 Euro im Jahr | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, 25 Prozent Pauschalsteuer, Zweckbindung nötig |
| Internetzuschuss | bis 50 Euro im Monat | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG, 25 Prozent Pauschalsteuer, Zusätzlichkeit nötig |
| Betriebsveranstaltung | 110 Euro je Person und Veranstaltung | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, Freibetrag, maximal zwei im Jahr |
| Rabattfreibetrag | 1.080 Euro im Jahr | § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, für eigene Waren und Dienstleistungen |
| Pauschalierung Sachzuwendungen | bis 10.000 Euro je Person | § 37b EStG, 30 Prozent Pauschalsteuer, auch für Geschäftspartner |
Drei Irrtümer, die in Vertriebsunterlagen ständig auftauchen
Nicht alles, was als Benefit verkauft wird, ist auch eines. Diese drei Punkte kosten am häufigsten Geld oder Glaubwürdigkeit.
- Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro je Tag ist kein Arbeitgeber-Benefit, sondern ein Werbungskostenabzug in der privaten Steuererklärung. Eine Zahlung in dieser Höhe ist regulär steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn
- Die Inflationsausgleichsprämie ist zum 31.12.2024 ausgelaufen, eine Nachfolgeregelung gibt es 2026 nicht
- Weihnachten ist kein persönlicher Anlass, Weihnachtsgeschenke fallen nicht unter die 60-Euro-Regel, sondern unter die 50-Euro-Freigrenze oder § 37b EStG
Warum Gehaltsumwandlung die meisten Steuervorteile zerstört
Die wichtigste Regel im Benefit-Recht steht in § 8 Abs. 4 EStG und gilt seit 2020. Sie hat das früher verbreitete Modell, Bruttolohn zu senken und dafür eine Sachbezugskarte auszugeben, vollständig beendet.
Die vier Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen
Eine Leistung gilt nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wenn alle vier Punkte kumulativ vorliegen. Entscheidend ist, dass der bisherige Bruttolohn unverändert bleibt und der Benefit obendrauf kommt.
- Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet
- Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt
- Die Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt
- Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht
Ein verbreiteter Irrtum: Benefits müssen nicht freiwillig sein
Satz 2 der Vorschrift ist die wichtige Entschärfung. Ein arbeitsvertraglicher, tarifvertraglicher oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhender Anspruch schadet der Zusätzlichkeit nicht.
- Der Benefit darf also verbindlich zugesagt werden, er muss nicht widerruflich oder freiwillig sein
- Die verbreitete Aussage, Benefits müssten freiwillig gewährt werden, ist nach dem Gesetzeswortlaut unzutreffend
- Für die Mitarbeiterbindung ist das ein echter Vorteil, weil eine verbindliche Zusage mehr wert ist als eine widerrufliche
Welche Bausteine trotzdem per Umwandlung funktionieren
Betroffen vom Zusätzlichkeitserfordernis sind alle Befreiungen, deren Wortlaut die Formulierung enthält. Vier Bausteine kommen ohne sie aus.
- Betriebliche Altersvorsorge, weil § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gibt
- Das Jobticket über die Pauschalierung mit 25 Prozent, weil der Wortlaut die Umwandlung ausdrücklich zulässt
- Dienstrad und Firmenwagen über die Bewertungsvorschriften, dann allerdings mit geldwertem Vorteil statt Steuerfreiheit
- Die Erholungsbeihilfe, weil ihr Wortlaut keine Zusätzlichkeitsklausel enthält
Vorsicht beim Essenszuschuss
Hier weichen mehrere Anbieterdarstellungen vom Gesetzeswortlaut ab. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verlangt ausdrücklich, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.
- Wer einen Essenszuschuss als Gehaltsumwandlung darstellt, gefährdet damit die Pauschalierung
- Verschiedene Anbieter stellen den Essenszuschuss trotzdem als umwandlungsfähig dar
- Für diesen Fall ist eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG dringend zu empfehlen
Steuerrecht und Beitragsrecht laufen nicht zwingend parallel
Das Bundessozialgericht hat am 13.05.2025 entschieden, dass es besonderer tatsächlicher Umstände bedarf, wenn eine Reduzierung der Grundvergütung und gleichzeitig eine Leistung vereinbart wird, die den Verlust des Bruttolohns netto weitgehend kompensiert. Im entschiedenen Fall forderte die Rentenversicherung 23.241,14 Euro nach.
- Zusatzleistungen dürfen dann nicht pauschal als beitragsfrei behandelt werden, sondern sind auf ihren Surrogatscharakter zu prüfen
- Auch dort, wo das Steuerrecht eine Umwandlung zulässt, kann das Sozialversicherungsrecht zu einem anderen Ergebnis kommen
- Beim Bundesfinanzhof ist zudem ein Verfahren zur Frage anhängig, ob die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 4 EStG ab dem 01.01.2020 verfassungsgemäß ist
Die 50-Euro-Freigrenze im Detail
Der beliebteste Baustein ist zugleich der formal anspruchsvollste. Drei Punkte entscheiden darüber, ob die Karte in der Lohnsteuer-Außenprüfung hält: die Zusammenrechnung, die ZAG-Konformität und der Zuflusszeitpunkt.
Freigrenze, nicht Freibetrag
Der Gesetzeswortlaut unterscheidet beides über ein einziges Wort. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sagt nicht übersteigen, das ist eine Freigrenze. § 3 Nr. 34 EStG sagt soweit sie nicht übersteigen, das ist ein Freibetrag.
- Rechenbeispiel: 50 Euro Gutscheinkarte plus 5 Euro Warengutschein im selben Monat ergeben 55 Euro. Steuerpflichtig sind nicht 5 Euro, sondern 55 Euro
- Bei rund 30 Prozent Grenzsteuersatz plus Sozialversicherung entstehen spürbare Abzüge und für Sie zusätzliche Arbeitgeberbeiträge
- Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen und erhöhen nicht die Grenze des Folgemonats
Was zusammengerechnet wird und was nicht
Die Freigrenze gilt je Person und Kalendermonat für die Summe aller Sachbezüge ohne eigene Bewertungsvorschrift. Das ist der häufigste Fehler in der Praxis.
- Zusammenzurechnen sind Gutscheinkarten, Tankgutscheine, Firmenfitness-Mitgliedschaften und unentgeltlich überlassene Waren
- Nicht einzurechnen sind Mahlzeiten mit amtlichem Sachbezugswert, Firmenwagen, Dienstrad, Aufmerksamkeiten bis 60 Euro, Leistungen nach § 3 Nr. 15, 33 und 34 EStG sowie nach § 37b EStG pauschalierte Zuwendungen
- Praxisfolge: wer eine Firmenfitness-Mitgliedschaft über die Freigrenze abbildet, kann im selben Monat keine Gutscheinkarte mehr ausgeben
ZAG-Konformität der Karte
Eine Gutscheinkarte ist nur dann Sachbezug und nicht Geldleistung, wenn sie eine der drei Varianten des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die strenge Prüfung ohne Übergangsfrist.
- Zulässig ist ein begrenztes Netz von Dienstleistern, ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum oder eine Beschränkung auf das Inland für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke
- Eine regionale Beschränkung auf mehrere benachbarte Postleitzahlbezirke ist zulässig, die Internetshops der Akzeptanzstellen sind mit umfasst
- Eine Beschränkung allein über den Merchant Category Code genügt nicht
- Marktplatzkarten erfüllen die Kriterien nicht, weil dort auch Drittanbieter beliefern
Was die Karte sofort zur Geldleistung macht
Fünf Merkmale zerstören die Begünstigung vollständig, auch wenn alles andere stimmt. Fragen Sie das beim Anbieter ausdrücklich ab und lassen Sie es sich schriftlich bestätigen.
- Eine Barauszahlungsfunktion oder die Auszahlung eines Restguthabens
- Eine eigene IBAN auf der Karte
- Die Nutzbarkeit für Überweisungen, etwa über PayPal
- Die Möglichkeit, Kryptowährungen zu erwerben
- Die Eintauschbarkeit ausschließlich gegen andere Gutscheine
Zuflusszeitpunkt: aufladen, nicht vorabladen
Der Sachbezug fließt im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens zu, nicht erst bei der Einlösung. Das hat eine sehr praktische Konsequenz für die Anbieterauswahl.
- Eine Vorabaufladung von 600 Euro im Januar für das ganze Jahr führt zu einem Zufluss von 600 Euro im Januar und damit zur vollständigen Steuerpflicht
- Die Aufladung muss monatlich erfolgen, maximal 50 Euro je Monat
- Zulässig ist dagegen, dass ein Guthaben auf der Karte über mehrere Monate stehen bleibt und angespart wird
- Die technische Umsetzung der monatlichen Aufladung muss beim Anbieter liegen, das ist ein Kernkriterium
Was Anbieter kosten und woran sie verdienen
Die Zuwendung selbst ist Betriebsausgabe und damit kalkulierbar. Interessanter ist, was der Anbieter obendrauf nimmt, denn die Gebührenmodelle unterscheiden sich stark und die prozentuale Ladegebühr ist die versteckteste Position.
| Posten | Spanne | Wovon es abhängt |
|---|---|---|
| Einrichtungsgebühr | 0 bis rund 200 Euro einmalig | Je Unternehmen, nicht je Person. Einzelne Plattformen verzichten darauf ganz, Kartenanbieter verlangen sie häufiger. |
| Lizenz- oder Kartengebühr | 2,40 bis 9,00 Euro je Person und Monat | Der Preis hängt vom Modulumfang ab. Ein reines Sachbezugsmodul liegt am unteren Rand, ein flexibles Budget mit mehreren Bausteinen am oberen. Klären Sie, ob je Beschäftigter oder je aktivem Nutzer abgerechnet wird. |
| Ladegebühr | prozentual oder als Mindestbetrag | Der entscheidende Posten. Ein Anbieter verlangt bei Beladungen unter 200 Euro mindestens 5 Euro. Bei monatlicher Aufladung von 50 Euro sind das 60 Euro im Jahr, also mehr als die Lizenz selbst. |
| Transaktions- und Nebengebühren | je nach Anbieter | Versand, Ersatzkarte, Entladung, Sonderaufladung und Individualdesign. Einzeln klein, in Summe relevant, vor allem bei Fluktuation. |
| Szenario A: reine Sachbezugskarte | rund 102 Euro je Person und Jahr | 42 Euro Lizenz plus 60 Euro Ladegebühr bei monatlicher Aufladung von 50 Euro, dazu einmalig rund 200 Euro Einrichtung und Versandkosten. |
| Szenario B: Plattform mit Sachbezugsmodul | rund 29 Euro je Person und Jahr | 2,40 Euro im Monat ohne Einrichtungsgebühr. Ladegebühren sind bei diesem Modell nicht gesondert ausgewiesen, fragen Sie das ausdrücklich ab. |
| Szenario C: Plattform mit mehreren Bausteinen | rund 108 Euro je Person und Jahr | 9 Euro im Monat für ein flexibles Budget mit Gutscheinen, Essenszuschuss, Internetpauschale, Mobilitätsbudget und Erholungsbeihilfe. |
| Verhältnis zum Zuwendungsvolumen | rund 5 bis 18 Prozent | Bei voller Ausschöpfung der 50-Euro-Freigrenze stehen 600 Euro Zuwendung je Person und Jahr gegenüber. Die Anbieterkosten betragen also rund ein Zwanzigstel bis ein Fünftel des zugewendeten Werts. |
Die Szenarien sind eigene Berechnungen auf Basis öffentlich belegter Preisbestandteile einzelner Anbieter (Stand 2026), keine Anbieterangaben und kein Marktdurchschnitt. Wichtig: eine Quartals- oder Jahresaufladung zur Gebührenoptimierung ist steuerlich nicht zulässig, weil der Zufluss an die Aufladung anknüpft und die Freigrenze dann gesprengt würde. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung dreht sich typischerweise zugunsten einer Plattformlösung, sobald mehr als ein Benefit parallel angeboten werden soll.
Ein Kriterium, das in Gastronomie und Handwerk alles entscheidet
Die schönste App nützt nichts, wenn die Hälfte der Belegschaft sie nicht nutzen kann. Für Betriebe mit Küche, Werkstatt oder Produktion gehören diese fünf Fragen vor die Preisverhandlung.
- Gibt es eine physische Karte oder nur eine App? Physische Karten mit Firmenlogo sind bei manchen Anbietern nur im teureren Paket enthalten
- Funktioniert die Lösung ohne Smartphone und ohne private E-Mail-Adresse?
- Gibt es die Oberfläche in den Sprachen Ihrer Belegschaft?
- Wie funktioniert die Erstaktivierung für Beschäftigte ohne PC-Arbeitsplatz?
- Sind Minijobber, Aushilfen, Werkstudierende und Auszubildende einbezogen? Die Freigrenze schließt arbeitsrechtlich keine Gruppe aus
Was Sie fragen sollten und was typischerweise schiefgeht
Bei Benefits haftet in der Lohnsteuer-Außenprüfung der Betrieb, nicht der Anbieter und nicht die beglückte Person. Diese zwölf Fragen klären genau die Punkte, an denen Nachforderungen entstehen.
Fragen, die Sie stellen sollten
- Welche Variante des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt Ihre Karte konkret, Buchstabe a, b oder c? Bitte schriftlich mit Begründung. Hat die Karte eine eigene IBAN, und ist eine Barauszahlung oder Auszahlung von Restguthaben technisch möglich, auch bei Vertragsende oder Austritt?
- Erzwingt Ihr System die monatliche Aufladung von maximal 50 Euro, oder ist eine Vorabaufladung mehrerer Monate technisch möglich? Welche Sperren sind eingebaut, damit die Freigrenze nicht versehentlich gesprengt wird?
- Wie stellen Sie die Einhaltung der Freigrenze bei parallelen Sachbezügen sicher? Zeigt Ihr System an, wenn eine Person im selben Monat bereits einen anderen Sachbezug über Ihr System erhalten hat, etwa Firmenfitness und Gutscheinkarte?
- Bitte nennen Sie alle Gebühren vollständig und schriftlich, also Einrichtung, Lizenz, Ladegebühr inklusive Mindestbetrag, Versand, Ersatzkarte, Entladung, Sonderaufladung, Individualdesign sowie Kündigungs- und Restguthabengebühren. Bitte als Gesamtkostenrechnung für 30 Personen bei 50 Euro monatlicher Aufladung über drei Jahre.
- Welche Lohnschnittstelle liefern Sie konkret? Gibt es einen DATEV-Import für LODAS und für Lohn und Gehalt, in welchem Format, und ist die Schnittstelle von DATEV zertifiziert? Falls nicht, welchen manuellen Aufwand hat die Lohnbuchhaltung je Monat?
- Bitte liefern Sie eine Akzeptanzstellenliste für unsere konkreten Postleitzahlen, nicht die bundesweite Gesamtzahl. Wie viele Regionen können je Karte parallel freigeschaltet werden, und wie oft lässt sich eine Region wechseln?
- Funktioniert Ihre Lösung vollständig ohne Smartphone und ohne private E-Mail-Adresse? Gibt es eine physische Karte, ist sie im Grundpreis enthalten, in welchen Sprachen steht die Oberfläche bereit, und wie läuft die Erstaktivierung ohne PC-Arbeitsplatz?
- Welches Reporting stellen Sie für eine Lohnsteuer-Außenprüfung bereit? Können Sie je Person und Monat Aufladedatum und Aufladebetrag exportieren, über wie viele zurückliegende Jahre, in welchem Format, und bleiben die Daten nach Vertragsende und nach einem Austritt abrufbar?
- Wie dokumentiert Ihr System die 60-Euro-Aufmerksamkeiten? Wird der konkrete persönliche Anlass je Zuwendung erfasst und prüfbar gespeichert, und wie wird verhindert, dass Weihnachtszuwendungen fälschlich als Aufmerksamkeit erfasst werden?
- Übernehmen Sie eine vertragliche Haftung oder Freistellung für den Fall, dass Ihre Karte in einer Prüfung als nicht ZAG-konform eingestuft wird? Liegt Ihnen eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG oder eine gutachterliche Stellungnahme vor, die Sie uns zur Verfügung stellen können?
- Wie behandeln Sie Teilmonate und ruhende Arbeitsverhältnisse, also Eintritt zur Monatsmitte, Austritt, Elternzeit und Langzeiterkrankung? Wird in diesen Fällen die volle Lizenzgebühr berechnet?
- Welche Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten gelten, und was passiert mit Restguthaben auf den Karten bei Vertragsende? Eine Auszahlung wäre steuerschädlich, wie lösen Sie das?
Typische Fehler im Vergleich
Die Freigrenze durch Zusammenrechnung überschritten
Die Gutscheinkarte über 50 Euro läuft, und im selben Monat kommt ein Firmenfitness-Zuschuss oder ein Präsent ohne persönlichen Anlass dazu. Rechtsfolge ist die vollständige Steuer- und Beitragspflicht des Gesamtbetrags, nicht nur des übersteigenden Teils. Gegenmaßnahme ist ein zentrales Monatsmonitoring aller Sachbezüge je Person.
Das Zusätzlichkeitserfordernis durch Gehaltsumwandlung verletzt
Der Bruttolohn wird um 50 Euro gesenkt und dafür eine Sachbezugskarte ausgegeben. Rechtsfolge ist die Nachversteuerung für den gesamten Prüfungszeitraum. Das Bundessozialgericht hat 2025 klargestellt, dass auch beitragsrechtlich streng geprüft wird, wenn Zusatzleistungen den Lohnverzicht netto weitgehend kompensieren.
Eine nicht ZAG-konforme Karte eingesetzt
Typische Varianten sind eine Karte mit Barauszahlungsfunktion, mit eigener IBAN, ein allgemeiner Marktplatzgutschein oder eine Karte, deren Akzeptanzkreis nur über den Merchant Category Code eingegrenzt ist. Dann gilt die Zuwendung von vornherein als Einnahme in Geld und die Freigrenze ist nicht anwendbar.
Die Karte für mehrere Monate im Voraus aufgeladen
Der Zufluss knüpft an die Aufladung an, nicht an die Einlösung. Eine Jahresaufladung von 600 Euro führt zu einem Zufluss von 600 Euro in einem Monat und zur vollständigen Steuerpflicht. Gegenmaßnahme ist eine technisch erzwungene monatliche Aufladung.
Die Dokumentation fehlt oder ist unvollständig
Bei Aufmerksamkeiten fehlt der konkrete persönliche Anlass, bei der Kinderbetreuung die Originalbelege im Lohnkonto, bei der Erholungsbeihilfe der Nachweis der Zweckverwendung, bei der Internetpauschale die Erklärung der beschäftigten Person. Rechtsfolge ist die Versagung in der Prüfung, und der Betrieb haftet.
Weihnachtsgeschenke über die 60-Euro-Grenze abgerechnet
Weihnachten ist kein persönlicher Anlass. Das Geschenk muss über die 50-Euro-Freigrenze, über § 37b EStG mit 30 Prozent oder als regulärer Arbeitslohn abgebildet werden.
Gesundheitsförderung ohne zertifizierte Maßnahme abgerechnet
Ein allgemeiner Fitnessstudio-Mitgliedsbeitrag erfüllt die Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V nicht. Begünstigt sind nur zertifizierte Präventionskurse. Die Alternative ist die bewusste Abbildung über die 50-Euro-Freigrenze, die dann aber verbraucht ist.
Den Essenszuschuss an Nicht-Arbeitstagen gewährt
Der Zuschuss ist nur an tatsächlichen Arbeitstagen zulässig, nicht bei Urlaub, Krankheit oder auswärtiger Tätigkeit mit Verpflegungspauschale, und nur für eine Mahlzeit je Arbeitstag. Die Verwaltungspraxis begrenzt zudem auf 15 Essenmarken im Monat.
Die Homeoffice-Pauschale als Arbeitgeberleistung ausgezahlt
Die 6 Euro je Tag sind ein Werbungskostenabzug in der privaten Steuererklärung und keine steuerfreie Arbeitgeberleistung. Eine entsprechende Zahlung ist voll steuer- und beitragspflichtig.
Eine exklusive Führungskräfteveranstaltung pauschal versteuert
Seit dem 1. Januar 2026 setzt die Pauschalierung mit 25 Prozent voraus, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Für geschlossene Veranstaltungen entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit.
Häufige Fragen zu Mitarbeiter Benefits
Die Antworten beziehen sich auf den Rechtsstand 2026 und ersetzen keine Steuerberatung.
Was bedeutet die 50-Euro-Freigrenze genau?
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Das Wort nicht übersteigen macht daraus eine Freigrenze: sobald ein einziger Cent mehr zugewendet wird, entfällt die Begünstigung vollständig und der gesamte Betrag wird steuer- und beitragspflichtig. Den Unterschied zum Freibetrag erkennt man im Gesetzestext an der Konjunktion, wenn bedeutet Freigrenze, soweit bedeutet Freibetrag.
Können wir im selben Monat 50 Euro Karte und 60 Euro Geburtstagsgeschenk geben?
Ja. Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und die 60-Euro-Aufmerksamkeitsgrenze sind voneinander unabhängig und werden nicht zusammengerechnet, sofern ein echter persönlicher Anlass vorliegt. Anerkannt sind Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Dienstjubiläum, Beförderung und Verabschiedung. Auch die 60 Euro sind eine Freigrenze und verstehen sich brutto einschließlich Umsatzsteuer.
Dürfen wir das Gehalt kürzen und dafür eine Sachbezugskarte ausgeben?
Nein, nicht für die 50-Euro-Freigrenze. Gutscheine und Geldkarten sind ausdrücklich nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das früher verbreitete Geldkartenmodell mit Bruttolohnverzicht ist seit dem 01.01.2020 nicht mehr zulässig. Ob die Rückwirkung dieser Regelung auf den Jahresanfang 2020 verfassungsgemäß ist, klärt derzeit der Bundesfinanzhof.
Welche Benefits funktionieren dann noch per Gehaltsumwandlung?
Vor allem vier. Die betriebliche Altersvorsorge, weil es dafür einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung gibt. Das Jobticket über die Pauschalierung mit 25 Prozent, weil der Wortlaut das ausdrücklich zulässt. Dienstrad und Firmenwagen über die Bewertungsvorschriften, dann allerdings mit geldwertem Vorteil. Und die Erholungsbeihilfe, deren Wortlaut keine Zusätzlichkeitsklausel enthält. Achtung: das Sozialversicherungsrecht folgt dem nicht automatisch.
Wie hoch darf ein Essenszuschuss 2026 sein?
Maximal 7,67 Euro je Arbeitstag, zusammengesetzt aus dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 Euro und dem seit Jahren unveränderten Arbeitgeberaufschlag von 3,10 Euro. Bei maximal 15 Essenmarken im Monat ergibt das 115,05 Euro. Die Monatswerte 2026 liegen bei 71 Euro für Frühstück, je 137 Euro für Mittag- und Abendessen und 345 Euro für die Gesamtverpflegung.
Was kostet das Deutschlandticket als Jobticket 2026?
Seit dem 01.01.2026 kostet es 63 Euro im Monat. Übernehmen Sie mindestens 25 Prozent der Kosten, gewähren die Verkehrsverbünde einen zusätzlichen Rabatt von 5 Prozent, der Preis sinkt auf 59,85 Euro. Ihr Zuschuss ist bei Zusätzlichkeit steuerfrei. Zu beachten ist, dass steuerfreie Leistungen die Entfernungspauschale mindern und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.
Ist ein Zuschuss zum Fitnessstudio steuerfrei?
In der Regel nicht über § 3 Nr. 34 EStG. Der Freibetrag von 600 Euro im Jahr setzt eine nach §§ 20, 20b SGB V zertifizierte Maßnahme voraus, allgemeine Mitgliedsbeiträge erfüllen das nicht. Begünstigt sind nur zertifizierte Präventionskurse, die auch im Studio stattfinden können, wenn sie einzeln abgerechnet werden. In der Praxis wird Firmenfitness deshalb meist über die 50-Euro-Freigrenze abgebildet, die dann aber verbraucht ist.
Wie hoch darf ein Kindergartenzuschuss sein?
Der Höhe nach unbegrenzt, begrenzt nur durch die tatsächlichen Aufwendungen. Voraussetzungen sind Zusätzlichkeit, ein noch nicht schulpflichtiges Kind und bei Barzuschüssen die Vorlage von Originalbelegen fürs Lohnkonto. Nicht begünstigt sind Betreuung im privaten Haushalt, Unterricht, Nachhilfe und die Beförderung zur Einrichtung. Die Steuerfreiheit endet mit Eintritt der Schulpflicht.
Was gilt 2026 bei der betrieblichen Altersvorsorge?
Aus der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro ergeben sich ein steuerfreier Höchstbetrag von 8.112 Euro und ein beitragsfreier von 4.056 Euro im Jahr. Beiträge dazwischen sind steuerfrei, aber beitragspflichtig. Bei Entgeltumwandlung sind Sie verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu leisten, soweit Sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Können wir die Inflationsausgleichsprämie 2026 noch zahlen?
Nein. Die Steuerfreiheit galt für Zahlungen vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro. Der Zeitraum ist abgelaufen, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Wer 2026 einen Inflationsausgleich leisten will, zahlt regulär versteuerten Arbeitslohn oder weicht auf die dauerhaften Bausteine aus.
Können wir die Karte einmal im Jahr mit 600 Euro aufladen, um Gebühren zu sparen?
Nein. Der Sachbezug fließt im Zeitpunkt der Aufladung zu, nicht erst bei der Einlösung. Eine Jahresaufladung führt zu einem Zufluss von 600 Euro in diesem einen Monat und damit zur vollständigen Steuer- und Beitragspflicht. Zulässig ist dagegen, dass das Guthaben auf der Karte über Monate angespart und erst später ausgegeben wird.
Gilt die Freigrenze auch für Minijobber und Auszubildende?
Ja, das Gesetz unterscheidet nicht nach Beschäftigtengruppen. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis. Arbeitsrechtlich ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, eine sachgrundlose Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften ist unzulässig. Bei Minijobs ist zusätzlich zu klären, wie sich Sachbezüge auf die Geringfügigkeitsgrenze auswirken, das gehört in die Hand des Steuerbüros.
Was passiert, wenn die Lohnsteuer-Außenprüfung unsere Sachbezüge beanstandet?
Die Prüfung umfasst typischerweise mehrere zurückliegende Jahre. Wird ein Sachbezug als steuerpflichtig eingestuft, haftet der Betrieb für die nicht einbehaltene Lohnsteuer, nicht die beschäftigte Person und nicht der Kartenanbieter. Dazu kommen Sozialversicherungsbeiträge, die in der Regel allein der Betrieb trägt. Das wirksamste Absicherungsmittel ist eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt, die die Finanzverwaltung bindet.
Was hat sich 2026 bei Betriebsveranstaltungen geändert?
Der Freibetrag von 110 Euro je Person und Veranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Jahr bleibt unverändert. Geändert hat sich die Pauschalierung: seit dem 01.01.2026 ist sie nur noch zulässig, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Reine Führungskräfteveranstaltungen können damit nicht mehr pauschal versteuert werden.
Gibt es 2026 ein steuerlich gefördertes Mobilitätsbudget?
Nein, einen eigenen Steuertatbestand gibt es nicht. Die im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 vorgesehene Pauschalierung auf bis zu 2.400 Euro im Jahr wurde nicht umgesetzt, der Bundesrat lehnte sie ab. Ein Mobilitätsbudget muss daher aus den bestehenden Einzelregelungen zusammengesetzt werden, etwa aus der ÖPNV-Befreiung, der 50-Euro-Freigrenze oder einer Pauschalierung mit 30 Prozent.
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