Betriebliche Altersvorsorge Anbieter Vergleich

Jeder Betrieb muss Entgeltumwandlung anbieten, die Ausgestaltung bleibt Ihnen überlassen. Wir vergleichen Durchführungswege und Anbieter danach, wie viel Verwaltung hängen bleibt und wie verständlich das Modell für Ihre Belegschaft ist.

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Anbieter im Überblick

Ein Anbieter ist in dieser Kategorie mit einem Profil vertreten. Klappen Sie einen Eintrag auf, um Zielgruppe, Einzugsgebiet und Leistungsmerkmale zu sehen. Welcher Anbieter zu Ihnen passt, entscheidet Ihr Bedarf im Vergleich.

EmployfitsProfil noch nicht beanspruchtEmployfits ist die Benefitmarke der HUB Hanseatische Unternehmensberatung für betriebliche Versorgungswerke GmbH aus Hamburg. Der Anbieter stellt keine eigene Benefitlösung her, sondern tritt als unabhängiger Benefit-Manager…Zum Profil
ZielgruppeUnternehmen jeder Größe mit Mitarbeitenden in Deutschland, vom Start-up über den Mittelstand bis zum wachsenden Unternehmen
EinzugsgebietDeutschland
SitzWandsbeker Königstraße 66, 22041 Hamburg
KategorienBetriebliche Altersvorsorge, Mitarbeiter Benefits
Leistungsmerkmale
  • Unabhängiger Benefit-Manager mit Vergleich von nach eigener Angabe über 300 Anbietern
  • 25 Benefitarten aus einer Hand, darunter betriebliche Altersvorsorge, Krankenversorgung und Sachbezug
  • Erlaubnis als Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, im Handelsregister als Unternehmensgegenstand eingetragen
  • Erstellung von Versorgungsordnungen und arbeitsrechtlichen Dokumenten zur betrieblichen Altersvorsorge
  • Veröffentlichte Paketpreise mit kostenfreiem Einstiegspaket und Analyse des Bestandsportfolios
  • Portal und App für Mitarbeitende sowie Arbeitgeberportal ab dem Paket Professional

Alle Einträge sind redaktionell recherchierte Profile. Es besteht zu keinem dieser Anbieter eine Geschäftsbeziehung, und Anfragen werden nicht an sie weitergeleitet.

Fünf Durchführungswege und was sie für den Betrieb bedeuten

Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Wege. Sie unterscheiden sich vor allem in drei Punkten: ob eine Rückstellung in Ihrer Bilanz entsteht, ob es eine betragsmäßige Obergrenze gibt und wie groß Ihr Haftungsrisiko ausfällt.

Betriebliche Altersvorsorge, Abbildung 1

Direktversicherung

Sie schließen eine Renten- oder Lebensversicherung auf das Leben der beschäftigten Person ab, bezugsberechtigt sind sie selbst oder ihre Hinterbliebenen. Mit Abstand der verbreitetste Weg und für kleine Betriebe der Standard.

Betriebliche Altersvorsorge, Abbildung 2

Pensionskasse

Rechtsfähige Versorgungseinrichtung mit eigenem Rechtsanspruch der versicherten Person, unter Versicherungsaufsicht. Häufig als Branchen- oder Verbandslösung organisiert, was Kollektivkonditionen ermöglicht.

Betriebliche Altersvorsorge, Abbildung 3

Pensionsfonds

Rechtsfähige Versorgungseinrichtung mit freierer Kapitalanlage. Höhere Aktienquote möglich, damit höhere Renditechance und höheres Schwankungsrisiko.

Betriebliche Altersvorsorge, Abbildung 4

Unterstützungskasse und Direktzusage

Die beiden Wege ohne Obergrenze nach § 3 Nr. 63 EStG. Die Unterstützungskasse gewährt keinen eigenen Rechtsanspruch, bei der Direktzusage sagen Sie selbst zu und leisten später selbst.

KriteriumDirektversicherungPensionskasseUnterstützungskasseDirektzusage
Rechtsanspruch gegen den TrägerJaJaNeinEntfällt
BilanzwirkungKeine RückstellungIm Regelfall keineKeine, weil mittelbarRückstellung nach § 6a EStG
Obergrenze der Beiträge8 Prozent der BBG8 Prozent der BBGKeine nach § 3 Nr. 63Keine nach § 3 Nr. 63
PSV-BeitragspflichtIm Regelfall neinJa, mit AusnahmenJaJa
Eignung bis 20 BeschäftigteSehr gutMittelGeringGering
Eignung 50 bis 250 BeschäftigteGutGutGut für EinzelzusagenFür Geschäftsführung und Führungskräfte

Die Einstandspflicht lässt sich durch keinen Weg abschalten

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG stehen Sie für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über Sie erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat das für Leistungskürzungen einer Pensionskasse ausdrücklich bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 14.03.2023 (3 AZR 197/22).

Was Sie als Arbeitgeber 2026 schulden

Betriebliche Altersvorsorge ist kein freiwilliges Benefit mehr, sondern in Teilen gesetzliche Pflicht. Drei Punkte betreffen jeden Betrieb, unabhängig von Größe und Branche.

Anspruch auf Entgeltumwandlung

Beschäftigte können verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung aus künftigen Entgeltansprüchen umgewandelt werden. Für 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr. Sie können den Durchführungsweg vorgeben, aber nicht das Ob.

Der Pflichtzuschuss von 15 Prozent

Sie müssen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit Sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt das für alle Vereinbarungen, auch für die vor 2019 geschlossenen.

Opting-out: neu auch ohne Tarifvertrag

Optionssysteme mit automatischer Entgeltumwandlung und Widerspruchsrecht brauchten bisher eine tarifvertragliche Grundlage. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz lässt sie seit Januar 2026 auch in einer Betriebsvereinbarung zu, wenn Sie mindestens 20 Prozent Zuschuss geben.

Unverfallbarkeit, Portabilität und Abfindung

Drei Regelwerke, die beim Ausscheiden greifen und in der Praxis regelmäßig übersehen werden.

Insolvenzsicherung über den PSVaG

Beitragspflichtig sind Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Pensionskasse. Die übliche Direktversicherung ist es im Regelfall nicht.

Die Grenzen 2026 in Zahlen

Betriebliche Altersvorsorge funktioniert über zwei verschiedene Grenzen, die selten zusammenfallen. Genau dazwischen liegt eine Zone, die in der Beratung regelmäßig übersehen wird.

Die Zone zwischen 4 und 8 Prozent

Zwischen 4.056 und 8.112 Euro im Jahr sind Beiträge steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Wer nur die 8-Prozent-Grenze kennt, rechnet für die Beschäftigten zu optimistisch und bildet in der Lohnabrechnung etwas Falsches ab.

Förderbetrag für Geringverdienende, § 100 EStG

Das am stärksten untergenutzte Instrument. Zahlen Sie für eine Person mit bis zu 2.575 Euro Monatsgehalt zusätzlich zum Lohn mindestens 240 Euro im Jahr in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein, erstattet der Staat 30 Prozent davon, höchstens 288 Euro.

Was in der Auszahlungsphase passiert

Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind voll steuerpflichtig, soweit die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden. Dazu kommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

GrößeWert 2026Rechtsgrundlage
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung101.400 Euro im Jahr, 8.450 Euro im Monat, bundeseinheitlichSozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
Steuerfrei (8 Prozent der BBG)8.112 Euro im Jahr, 676 Euro im Monat§ 3 Nr. 63 EStG
Sozialversicherungsfrei (4 Prozent der BBG)4.056 Euro im Jahr, 338 Euro im Monat§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV
Gesetzlicher Umwandlungsanspruch4.056 Euro im Jahr, Mindestumfang 296,63 Euro§ 1a Abs. 1 BetrAVG
Förderbetrag für Geringverdienende30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro§ 100 Abs. 2 EStG
Einkommensgrenze dafür2.575 Euro im Monat, 30.900 Euro im Jahr§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG
Freibetrag Betriebsrente in der Krankenversicherung197,75 Euro im Monat§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V
Bezugsgröße47.460 Euro im Jahr, 3.955 Euro im Monat§ 18 SGB IV

Was bAV den Betrieb wirklich kostet

Die überraschende Antwort für die meisten kleinen Betriebe lautet: unterhalb der Bemessungsgrenzen nichts, teilweise sogar weniger als nichts. Entscheidend ist, was im Produkt an Kosten steckt und wie viel Zeit die Verwaltung frisst.

PostenSpanneWovon es abhängt
Pflichtzuschuss15 Prozent des umgewandelten EntgeltsBegrenzt auf Ihre tatsächliche Sozialversicherungsersparnis. Unterhalb aller Bemessungsgrenzen sparen Sie rund 21 Prozent, der Zuschuss kostet Sie unter dem Strich also nichts.
Saldo bei 10 Umwandlungen zu je 150 Eurorund 1.100 Euro Vorteil im JahrUmgewandelt 18.000 Euro im Jahr, Zuschuss 2.700 Euro, Sozialversicherungsersparnis rund 3.807 Euro. Umlagen und gesetzliche Unfallversicherung sind darin nicht berücksichtigt.
Oberhalb der KrankenversicherungsgrenzeErsparnis sinkt auf rund 10,6 ProzentAb 5.812,50 Euro Monatsentgelt greifen nur noch Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dann übersteigt der pauschale Zuschuss die Ersparnis, und die spitze Abrechnung je Person ist wirtschaftlich geboten.
Effektivkosten des Produkts0,55 bis 1,79 Prozent RenditeminderungDie einzige sinnvolle Vergleichsgröße, weil sie alle Kostenarten zusammenfasst. Direktversicherertarife liegen oft bei 0,5 bis 0,8 Prozent, klassische Maklertarife deutlich darüber.
Wirkung der Kostendifferenz0,59 Prozentpunkte kosten rund 16.900 EuroGerechnet auf 37 Jahre Laufzeit, 100 Euro Monatsbeitrag und 6 Prozent Bruttorendite. Diese eine Zahl erklärt, warum die Effektivkostenquote die wichtigste Angebotsfrage ist.
Abschlusskostenhöchstens 25 Promille der BeitragssummeAufsichtsrechtliche Obergrenze der Zillmerung. Bei 100 Euro Monatsbeitrag und 30 Jahren Laufzeit sind das maximal 900 Euro. Nettotarife ohne Abschlussprovision senken die Effektivkosten deutlich.
Verwaltungsaufwandgrößenordnungsmäßig 2 Stunden je Person und JahrAbgeleitet aus einer Marktangabe von über 1.100 Stunden bei 500 Beschäftigten. Darin stecken Grenzprüfung, Zuschussberechnung, Förderbetrag, Entgeltpausen und Übertragungsverlangen.
Nur bei Direktzusage und UnterstützungskasseGutachten plus PSV-BeitragVersicherungsmathematische Gutachten und der Beitrag zum Pensions-Sicherungs-Verein, dessen endgültiger Satz für 2025 bei 1,2 Promille lag. Für kleine Betriebe ist das der Hauptgrund, diese Wege zu meiden.

Rechenbeispiele und Belastungsrechnungen beruhen auf den Beitragssätzen 2026 (Rentenversicherung 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, Krankenversicherung 14,6 Prozent plus 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent) sowie den Rechengrößen der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026. Die Produktkostenangaben stammen aus Anbieter- und Fachquellen und sind ein Orientierungsrahmen, kein Marktdurchschnitt. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Was Sie fragen sollten und was typischerweise schiefgeht

bAV-Angebote sind schwer vergleichbar, weil die entscheidenden Kosten nicht im Prospekt stehen. Diese Fragen machen sie vergleichbar, und die zehn Fehler darunter sind die, die in der Betriebsprüfung auffallen.

Fragen, die Sie stellen sollten

Typische Fehler im Vergleich

Viele Betriebe haben die Zuschusspflicht nur für Neuverträge ab 2019 umgesetzt. § 26a BetrAVG verschiebt den Beginn für ältere Vereinbarungen lediglich auf den 1. Januar 2022, hebt ihn aber nicht auf. Wer seitdem nicht zuschießt, schuldet die Zuschüsse nachträglich. Das fällt regelmäßig erst in der Betriebsprüfung auf.

Zuschuss und Umwandlung zählen gemeinsam auf die 4-Prozent- und die 8-Prozent-Grenze. Wer 338 Euro umwandelt und 50,70 Euro zuschießt, überschreitet die Sozialversicherungsgrenze um genau diesen Zuschuss. Richtig sind 293,91 Euro Umwandlung plus 44,09 Euro Zuschuss.

Zwischen 4.056 und 8.112 Euro besteht Steuerfreiheit, aber keine Sozialversicherungsfreiheit. Wer eine Umwandlung von 676 Euro monatlich als voll abgabenfrei darstellt, erteilt eine falsche Information, und für freiwillig erteilte Informationen haftet der Arbeitgeber, wenn sie nicht richtig, eindeutig und vollständig sind.

Kürzt die Kasse, müssen Sie nachschießen. Die BaFin hat einzelnen Pensionskassen in der Vergangenheit das Neugeschäft untersagt. Der Fehler wirkt erst Jahrzehnte später, oft nach Betriebsübergang oder Unternehmensverkauf.

Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung, spätere Änderungen sind unbeachtlich. Wer den Beitrag nach einer Gehaltserhöhung leistet, verliert den Förderbetrag. Wer ihn davor leistet, behält ihn. In Branchen mit schwankenden Entgelten ist die Terminierung damit ein echter Steuerhebel.

§ 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG verlangt eine gleichmäßige prozentuale Vertriebskostenbelastung aller Beiträge. Ein klassisch gezillmerter Tarif erfüllt das nicht, der Förderbetrag ist dann zu versagen.

Der gesetzliche Anspruch steht nur rentenversicherungspflichtigen Personen zu. Umgekehrt mindert die Umwandlung das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt und beeinflusst damit die Minijob-Grenze von 603 Euro. Wer das ungeprüft nutzt, riskiert eine Fehlbeurteilung des Beschäftigungsverhältnisses.

Beruhen Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag, ist die Umwandlung nur zulässig, soweit der Tarifvertrag sie vorsieht oder zulässt. In tarifgebundenen Betrieben der Gastronomie und des Baugewerbes gehört das vor jede Einführung.

Der Bundesfinanzhof hat im Oktober 2025 die Fünftelregelung für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen mit Kapitalwahlrecht versagt. Dazu kommt die Hundertzwanzigstelregelung in der Krankenversicherung über zehn Jahre. Beides zusammen verschlechtert die Nettowirkung erheblich.

Bei Entgeltumwandlung müssen Sie die Leistungen jährlich um mindestens ein Prozent anpassen oder sämtliche Überschussanteile dafür verwenden. Fehlt eine entsprechende Regelung in Zusage und Versicherungsvertrag, bleibt es bei der Dreijahresprüfung nach billigem Ermessen mit offenem Ausgang.

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge

Die Antworten beziehen sich auf den Rechtsstand 2026 und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Eine Pflicht, von sich aus eine bAV einzurichten oder zu finanzieren, besteht nicht. Pflicht ist aber, auf Verlangen eine Entgeltumwandlung zu ermöglichen, und zwar bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 4.056 Euro im Jahr. Sind Sie nicht zur Durchführung über Pensionsfonds oder Pensionskasse bereit, kann eine Direktversicherung verlangt werden.

15 Prozent des umgewandelten Entgelts, allerdings nur soweit Sie tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt das für alle Vereinbarungen, auch für die vor 2019 geschlossenen. Sie können pauschal 15 Prozent zahlen oder je Person spitz abrechnen. Unterhalb aller Bemessungsgrenzen liegt Ihre Ersparnis mit rund 21 Prozent über dem Pauschalsatz.

Steuerfrei sind 8.112 Euro im Jahr, sozialversicherungsfrei nur 4.056 Euro. Dazwischen besteht Steuerfreiheit ohne Sozialversicherungsfreiheit. Wichtig ist, dass der Arbeitgeberzuschuss auf beide Grenzen angerechnet wird. Wer die Sozialversicherungsgrenze exakt ausschöpfen will, wandelt 293,91 Euro um und erhält 44,09 Euro Zuschuss, zusammen genau 338 Euro.

Sie dürfen 30 Prozent eines zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro im Jahr, direkt von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Voraussetzungen sind ein erstes Dienstverhältnis, mindestens 240 Euro zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag im Jahr und ein Arbeitslohn von höchstens 2.575 Euro im Monat im Zeitpunkt der Beitragsleistung. Gerade in Branchen mit vielen Teilzeitkräften ist das attraktiv, weil der Staat rund ein Drittel trägt.

Ja. Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt zum 1. Januar 2027 der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag von 960 auf 1.200 Euro und der Höchstförderbetrag von 288 auf 360 Euro. Die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Für 2026 gelten die alten Werte weiter.

Das hängt an der Finanzierung. Bei Entgeltumwandlung einschließlich Ihres Zuschusses ist die Anwartschaft sofort unverfallbar. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen bleibt sie erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage mindestens drei Jahre bestand. Die ausscheidende Person kann die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen oder binnen eines Jahres die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber verlangen.

Ja, in engen Grenzen. Ohne Zustimmung ist das 2026 bis zu einer Monatsrente von 59,33 Euro oder einer Kapitalleistung von 7.119 Euro zulässig. Neu ist, dass mit Zustimmung bis 79,10 Euro oder 9.492 Euro möglich sind, wenn Sie den Betrag unmittelbar für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwenden. Unzulässig ist die Abfindung, wenn das Übertragungsrecht ausgeübt wird.

In der Krankenversicherung gilt ein Freibetrag von 197,75 Euro im Monat, die Beiträge liegen bei rund 17,5 Prozent. In der Pflegeversicherung gibt es nur eine Freigrenze, dort werden 3,6 Prozent auf die volle Rente erhoben, für Kinderlose 4,2 Prozent. Bei 500 Euro Betriebsrente sind das zusammen rund 71 Euro im Monat, also rund 14 Prozent der Bruttorente.

Steuerlich ist die Kapitalleistung voll steuerpflichtig, soweit die Beiträge gefördert wurden. Die Fünftelregelung greift nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2025 bei Direktversicherungen mit Kapitalwahlrecht nicht mehr. Sozialversicherungsrechtlich gilt die Hundertzwanzigstelregelung: bei 100.000 Euro Auszahlung ergibt sich ein fiktiver Monatsbezug von 833,33 Euro und über zehn Jahre rund 13.348 Euro Beiträge.

Dem Grunde nach ja. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG stehen Sie für die zugesagten Leistungen ein, auch wenn die Durchführung nicht über Sie erfolgt. Entscheidend ist der Inhalt der Zusage: ist eine bestimmte Leistungshöhe zugesagt, haften Sie für die Differenz. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage ist das Risiko deutlich enger. Vollständig entfällt die Einstandspflicht nur bei der reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell.

Nein. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) trifft Sie keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen wahrzunehmen, und keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über steuerliche Folgen. Erteilen Sie aber Informationen, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein, sonst haften Sie. Praktisch gehört die Beratung deshalb zum Anbieter, und Sie lassen sich die Dokumentation aushändigen.

Grundsätzlich ist alle drei Jahre eine Anpassung zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Pflicht entfällt, wenn Sie sich zu einer jährlichen Anpassung um mindestens ein Prozent verpflichten oder bei Direktversicherung und Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung verwendet werden. Bei Entgeltumwandlung ist eine der beiden Varianten zwingend.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur bei Rentenversicherungspflicht, also nicht nach einer Befreiung. Eine Zusage ist dann aber freiwillig möglich. Zu beachten ist, dass die steuerfreien Beiträge im Rahmen der 4-Prozent-Grenze dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind und damit die Einordnung als Minijob beeinflussen. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro.

Ende 2023 hatten rund 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine aktive Anwartschaft, also rund 52 Prozent. Nach Betriebsgröße zeigt sich ein deutliches Gefälle: unter 10 Beschäftigten rund 25 Prozent, ab 50 Beschäftigten mindestens 48 Prozent, ab 1.000 Beschäftigten rund 86 Prozent. Genau in diesem Gefälle liegt der Wettbewerbsvorteil für kleine Betriebe, die es anbieten.

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