Mitarbeiter-Benefits 2027, was gilt und was noch offen ist
Sachbezug, Jobticket, Dienstrad, Altersvorsorge und Mindestlohn 2027 mit Fundstelle, getrennt nach geltendem Recht und Entwurfsstand vom September 2026
- Aktualisiert am 24. September 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Geringfügigkeitsgrenze auf 633 Euro im Monat
- Die amtlichen Sachbezugswerte für 2027 waren am 24. September 2026 noch nicht veröffentlicht
- Der Preis des Deutschlandtickets wird ab 2027 über einen Kostenindex angepasst, ein Betrag steht nicht fest
- Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat bleibt unverändert und greift bei Gutscheinen nur zusätzlich zum Arbeitslohn
- Dienstrad und steuerfreies Laden im Betrieb sind bis Ende 2030 befristet, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen
Bei Mitarbeiter-Benefits liegt das Risiko selten in der Leistung selbst, sondern in ihrer Einordnung. Ob ein Gutschein Sachbezug oder Geldleistung ist und ob ein Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wurde, entscheidet über Lohnsteuer und Beiträge. Für 2027 kommt hinzu, dass mehrere Werte, die in Planungen bereits auftauchen, noch gar nicht feststehen.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach dem Stand vom 24. September 2026. Er nennt für jeden Punkt die Fundstelle, trennt geltendes Recht von Entwurfsständen und weist aus, wo ein Betrag am Originaltext zu prüfen ist.
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Welche Bausteine steuerfrei bleiben und welche pauschal versteuert werden, entscheidet sich an der Zusätzlichkeit und am Anbietermodell.
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Sachbezugsfreigrenze und die Grenze zwischen Gutschein und Geld
Nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn sie insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Der Wortlaut macht daraus eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Wird sie überschritten, ist der gesamte Vorteil steuer- und beitragspflichtig. Für 2027 ist keine Änderung vorgesehen. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 mit Kabinettbeschluss vom 2. September 2026 nennt andere Entlastungen, etwa den Grundfreibetrag und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, aber keine Änderung der Sachbezugsfreigrenze.
Entscheidend ist die Abgrenzung. Nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate zu den Einnahmen in Geld. Ausgenommen sind nach Satz 3 nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Maßgeblich für die Auslegung ist das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. März 2022. Nach der Wiedergabe in Kammerveröffentlichungen scheiden Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz, Karten mit Barauszahlungsfunktion oder eigener Kontonummer und Gutscheinportale mit Tauschmöglichkeit aus. Für Gutscheine und Geldkarten gilt die Freigrenze zudem nur bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Was das bedeutet, definiert Paragraf 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes, nämlich keine Anrechnung auf den Arbeitslohn, keine Herabsetzung des Anspruchs und kein Ersatz für eine vereinbarte künftige Lohnerhöhung.
Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, etwa Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes, behandelt Richtlinie 19.6 Absatz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien als Aufmerksamkeiten und damit nicht als Arbeitslohn, soweit eine Freigrenze nicht überschritten wird. Systematisch ist das etwas anderes als die monatliche Sachbezugsfreigrenze. Diese betrifft die Bewertung eines Sachbezugs, die Richtlinie die vorgelagerte Frage, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt. Beide sind nebeneinander nutzbar. Begünstigt sind nur Sachzuwendungen, nicht Geldzuwendungen.
Die Betragsgrenze wird in den ausgewerteten Sekundärquellen widersprüchlich wiedergegeben, teils als Grenze je Anlass, teils als jährliche Grenze. Der Wortlaut der Richtlinie war über das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch nicht abrufbar. Betrag und Bezugspunkt sind deshalb vor der Anwendung mit der aktuellen Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien abzugleichen. Bis dahin gehört kein Wert als gesicherte Größe in eine Kalkulation.
Amtliche Sachbezugswerte und Essenszuschuss
Für 2026 bestimmt Paragraf 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung den Wert der als Sachbezug gestellten Verpflegung auf monatlich 345 Euro, davon 71 Euro für Frühstück und je 137 Euro für Mittag- und Abendessen. Kalendertäglich sind das nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 2025 2,37 Euro für das Frühstück und je 4,57 Euro für Mittag- und Abendessen. Eine gestellte Unterkunft ist mit monatlich 285 Euro anzusetzen. Über Paragraf 8 Absatz 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes sind diese Werte auch steuerlich maßgebend.
Die amtlichen Sachbezugswerte für 2027 sind am 24. September 2026 nicht veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt durch Änderungsverordnung, die typischerweise erst gegen Jahresende verkündet wird.
Für arbeitstäglich gestellte Mahlzeiten und für Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen erlaubt Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes die Pauschalierung mit 25 Prozent, sofern die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind. Der in der Praxis genannte Höchstwert für den arbeitstäglichen Essenszuschuss setzt sich aus dem amtlichen Sachbezugswert und einem Aufschlag nach Richtlinie 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien zusammen. Nur der Sachbezugswert von 4,57 Euro ist belegt. Aufschlag und Gesamtbetrag sind vor der Anwendung am Richtlinientext zu prüfen.
Jobticket und Deutschlandticket
Nach Paragraf 3 Nummer 15 des Einkommensteuergesetzes sind Zuschüsse und Sachbezüge für Fahrten im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerfreiheit hat eine Nebenwirkung. Nach Satz 3 mindern die steuerfreien Leistungen die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Wer das vermeiden will, kann nach Paragraf 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einheitlich für alle Bezüge eines Kalenderjahres mit 25 Prozent pauschalieren. Dann unterbleibt die Minderung, und Zusätzlichkeit ist nicht erforderlich.
Das Deutschlandticket kostet seit Januar 2026 63 Euro im Monat, beschlossen von den Verkehrsministerinnen und Verkehrsministern der Länder am 18. September 2025. Bund und Länder beteiligen sich nach dem Elften Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes mit jeweils 1,5 Milliarden Euro für jedes der Jahre 2026 bis 2030. Ab 2027 soll der Preis anhand eines neu zu erarbeitenden Kostenindex angepasst werden, der etwa Lohn- und Energiekosten berücksichtigt. Ein Preis für 2027 war am Stichtag nicht amtlich festgelegt.
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Nicht jede Karte erfüllt die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Der Unterschied entscheidet über Lohnsteuer und Beiträge.
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Dienstrad und steuerfreies Laden, beide befristet
Nach Paragraf 3 Nummer 37 des Einkommensteuergesetzes sind Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Bei Gehaltsumwandlung greift die Befreiung nicht. Dann sind nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 monatlich 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen. Bei Übereignung zusätzlich zum Arbeitslohn erlaubt Paragraf 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes die Pauschalierung mit 25 Prozent.
Beide Begünstigungen laufen aus. Paragraf 3 Nummer 37 des Einkommensteuergesetzes ist nach Paragraf 52 Absatz 4 letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden. Für das steuerfreie Laden eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nach Paragraf 3 Nummer 46 gilt dasselbe Enddatum, nämlich letztmals für Vorteile in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum. Eine Verlängerung enthält die geltende Fassung nicht.
Betriebliche Altersversorgung
Beschäftigte können nach Paragraf 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss nach Absatz 1a 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, aber nur, soweit er dadurch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Steuerfrei sind Beiträge nach Paragraf 3 Nummer 63 des Einkommensteuergesetzes bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, beitragsfrei nur bis 4 Prozent.
Für 2026 gilt nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025 eine Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro jährlich. Daraus errechnen sich 8.112 Euro steuerfrei und 4.056 Euro beitragsfrei. Für 2027 nennt der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 21. September 2026 eine Beitragsbemessungsgrenze von 106.200 Euro jährlich. Rechnerisch ergäben sich daraus 8.496 Euro steuerfrei und 4.248 Euro beitragsfrei. Beide Beträge sind eigene Ableitungen aus einem Entwurf, der noch beschlossen werden muss und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für 2027 stehen die Werte nicht fest.
Gesundheitsförderung, Kinderbetreuung, Mindestlohn und Aktivrente
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind nach Paragraf 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes bis 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden und den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Der Wortlaut macht daraus einen Freibetrag, nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Nach Paragraf 3 Nummer 34a gilt derselbe Betrag für Beratung und Vermittlung bei Kinder- und Angehörigenbetreuung. Ohne Betragsgrenze steuerfrei sind nach Paragraf 3 Nummer 33 Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Weil die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraf 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie von 603 Euro im Monat 2026 auf 633 Euro im Monat 2027. Der Übergangsbereich endet 2026 bei 2.000 Euro im Monat.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente nach Paragraf 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes. Steuerfrei sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis 24.000 Euro im Jahr, also 2.000 Euro je Monat, soweit sie für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass es sich um einen Steuerbonus handelt und nicht um eine Rente.
Verbreitete Irrtümer
- Die 50-Euro-Sachbezugsgrenze ist ein Freibetrag. Nein. Paragraf 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes formuliert eine Freigrenze. Bei 50,01 Euro im Monat ist der gesamte Vorteil steuer- und beitragspflichtig.
- Jeder Gutschein ist ein Sachbezug. Nur wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt. Karten mit Barauszahlungsfunktion oder eigener Kontonummer sind Geldleistungen.
- Das steuerfreie Jobticket hat keine Nebenwirkungen. Nach Paragraf 3 Nummer 15 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes mindert es die Entfernungspauschale. Nur bei Pauschalierung mit 25 Prozent unterbleibt diese Minderung.
- Das Dienstrad ist auch bei Gehaltsumwandlung steuerfrei. Nein. Paragraf 3 Nummer 37 des Einkommensteuergesetzes setzt Zusätzlichkeit nach Paragraf 8 Absatz 4 voraus. Bei Umwandlung ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen.
- Die Aktivrente befreit auch von Sozialversicherungsbeiträgen. Nein. Die Befreiung wirkt nur steuerlich. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist sogar Tatbestandsvoraussetzung der Steuerfreiheit.
Häufige Fragen
Ändert sich die Sachbezugsfreigrenze 2027
Nach dem Stand vom 24. September 2026 nicht. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht andere Entlastungen vor, aber keine Änderung der 50 Euro im Kalendermonat.
Mit welchen Sachbezugswerten kann man für 2027 planen
Amtliche Werte für 2027 lagen am Stichtag nicht vor. Die geltenden Werte aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung und dem Schreiben vom 29. Dezember 2025 betreffen 2026. Eine Änderungsverordnung für 2027 wird üblicherweise erst gegen Jahresende verkündet.
Was kostet das Deutschlandticket 2027
Das steht nicht fest. Seit Januar 2026 kostet es 63 Euro im Monat. Ab 2027 soll der Preis über einen neu zu erarbeitenden Kostenindex angepasst werden. Ein Betrag war am Stichtag nicht amtlich festgelegt.
Wie hoch ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten
Die Regelung steht in Richtlinie 19.6 Absatz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien und erfasst Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Betragsgrenze und Bezugspunkt werden in Sekundärquellen widersprüchlich dargestellt und sind vor der Anwendung mit der aktuellen Fassung der Richtlinien abzugleichen.
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