Vereinssoftware 2027, welche Fristen jetzt zählen
E-Rechnung ab Januar, Geldwäscheverordnung ab Juli und neue Freigrenzen seit 2026. Was 2027 für Vereine gilt und was davon die Vereinssoftware können muss.
- Aktualisiert am 22. September 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen trifft 2027 nur Vereine über 800.000 Euro Umsatz
- Empfangen und archivieren muss jeder Verein mit unternehmerischem Bereich schon heute
- Ab dem 1. Januar 2027 gilt Paragraf 2b UStG verbindlich, das betrifft Verträge mit der Kommune
- Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung mit neuen Melde- und Prüffristen
- Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe liegt seit 2026 bei 50.000 Euro
Für Vereine ist 2027 weniger ein Jahr der großen Reform als eines der auslaufenden Fristen. Zwei Termine stehen fest, der 1. Januar und der 10. Juli. Dazu kommt eine Reihe von Entlastungen, die seit Anfang 2026 gelten und die viele Vorstände noch nicht nachvollzogen haben. Dieser Beitrag ordnet ein, was davon Ihre Vereinssoftware betrifft. Stand der Angaben ist September 2026.
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E-Rechnung, 2027 ist das letzte Vorbereitungsjahr
Die Pflicht, strukturierte elektronische Rechnungen zu empfangen, gilt bereits seit dem 1. Januar 2025 für jeden Verein mit unternehmerischem Bereich. Die Ausstellungspflicht startet am 1. Januar 2027, allerdings zunächst nur für Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026. Ein mittelgroßer Verein liegt fast immer darunter und darf bis zum 31. Dezember 2027 weiter Papier oder PDF verwenden. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht dann ausnahmslos.
Für die Software heißt das zweierlei. Empfangen, prüfen und revisionssicher archivieren muss sie schon heute können. Erzeugen und versenden sollte sie bis Ende 2027 können. Reine Mitgliedsbeiträge und Spenden im ideellen Bereich lösen übrigens keine Rechnung aus, betroffen sind Leistungen an andere Unternehmer aus Zweckbetrieb oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG sind vom Ausstellen befreit, vom Empfangen nicht.
Die Fristen für Vereine
2027 ist für die E-Rechnung das letzte Vorbereitungsjahr, nicht das Pflichtjahr.
Zum Ansehen seitlich wischenZusammenarbeit mit der Kommune wird ab Januar 2027 anders bewertet
Zum 1. Januar 2027 endet die Übergangsregelung, mit der juristische Personen des öffentlichen Rechts noch nach altem Recht abrechnen durften. Ab dann gilt Paragraf 2b UStG verbindlich. Für einen eingetragenen Verein gilt die Vorschrift nicht unmittelbar, weil ein Verein keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Mittelbar trifft es Vereine trotzdem, nämlich überall dort, wo Leistungsbeziehungen zur Kommune bestehen. Hallen- und Platznutzung, Betriebsträgerschaften, Personalgestellung oder zweckgebundene Zuschüsse mit Gegenleistung können ab 2027 umsatzsteuerlich anders behandelt werden. Bestehende Vereinbarungen sollten Sie noch 2026 durchsehen und gegebenenfalls anpassen lassen.
Geldwäscheverordnung ab dem 10. Juli 2027, Registerdaten aktuell halten
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar und löst große Teile des nationalen Geldwäscherechts ab. Vorgesehen sind erweiterte Pflichtangaben zum wirtschaftlich Berechtigten, eine Meldefrist von 28 Tagen nach Gründung oder Änderung und eine mindestens jährliche Überprüfung der Registerangaben.
Heute werden eingetragene Vereine nach Paragraf 20a Geldwäschegesetz automatisch aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen, eine eigene Meldung ist nur bei abweichenden Daten nötig. Gemeinnützige Vereine sind von der Jahresgebühr befreit, automatisch, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister geführt werden. Ob diese Erleichterung unter der neuen Verordnung fortbesteht, ist offen. Praktisch bedeutet das, Vorstandsdaten im Vereinsregister aktuell zu halten und die Entwicklung bis Mitte 2027 zu verfolgen. Für die Software ist ein Fristen- und Erinnerungsmodul für Vorstandswechsel der naheliegende Ausbau.
Was seit Anfang 2026 bereits gilt und 2027 unverändert weiterläuft
Das Steueränderungsgesetz 2025 hat für Vereine spürbar entlastet. Diese Werte gelten auch im Jahr 2027.
- Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt von 45.000 auf 50.000 Euro
- Unterhalb dieser Grenze entfällt die Pflicht zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb
- Die zeitnahe Mittelverwendung entfällt bis 100.000 Euro Gesamteinnahmen statt bisher 45.000 Euro
- Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen steigt auf 50.000 Euro
- Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro
- Elektronischer Sport wird als gemeinnütziger Zweck aufgenommen
Für die Buchhaltung in der Vereinssoftware sind vor allem die neuen Schwellen 50.000 und 100.000 Euro relevant, weil sie Auswertungen und Warnhinweise steuern.
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Mindestlohn und Minijob-Grenze ab Januar 2027
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Stunde, die Minijob-Grenze folgt dynamisch und liegt dann bei 633 Euro im Monat. Das betrifft jeden Verein mit Platzwarten, Reinigungskräften oder geringfügig beschäftigten Trainerinnen und Trainern. In der Abrechnung sollten die neuen Werte vor der ersten Januarabrechnung hinterlegt sein.
Wirtschafts-Identifikationsnummer, ein neues Stammdatenfeld
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird stufenweise von Amts wegen vergeben. Stufe zwei erfasst ab dem vierten Quartal 2026 körperschaftsteuerpflichtige Rechtsträger, Stufe drei ab dem vierten Quartal 2027 die übrigen wirtschaftlich Tätigen. Handlungsbedarf entsteht für den Verein nicht, die Nummer kommt automatisch. In der Software braucht es allerdings ein zusätzliches Feld neben Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Zwei Irrtümer, die sich hartnäckig halten
Erstens, eine allgemeine Pflicht zur barrierefreien Vereinswebseite ab 2027 gibt es nicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025, die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist nicht befristet, und für gemeinnützige Organisationen greift es nur bei entgeltlichen Dienstleistungen an Verbraucher, etwa einem kostenpflichtigen Onlinekurs oder einem Ticketverkauf. Ein Veranstaltungskalender oder ein Spendenformular fällt typischerweise nicht darunter.
Zweitens, der Paragraf 32 BGB wird 2027 nicht erneut geändert. Hybride Versammlungen kann der Vorstand bereits seit 2023 ohne Satzungsregelung anberaumen, rein virtuelle Versammlungen auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
Was Sie jetzt sinnvoll angehen
- Prüfen, ob die Software E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD empfangen und archivieren kann
- Verträge mit der Kommune vor dem Jahreswechsel umsatzsteuerlich durchsehen lassen
- Vorstandsdaten im Vereinsregister aktualisieren und die Gebührenbefreiung im Transparenzregister prüfen
- Die neuen Freigrenzen in Buchhaltung und Auswertungen hinterlegen
- Mindestlohn und Minijob-Grenze vor der Januarabrechnung anpassen
In vier Schritten vorbereitet
Wer das bis Herbst 2027 erledigt, kommt ohne Zeitdruck ins Pflichtjahr.
Zum Ansehen seitlich wischenHäufige Fragen
Muss unser Verein ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?
Nur, wenn der Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag. Das trifft auf die wenigsten Vereine zu. Für alle übrigen beginnt die Ausstellungspflicht am 1. Januar 2028. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber bereits seit Januar 2025.
Ändert sich 2027 etwas an der Gemeinnützigkeit?
Nach heutigem Stand nicht. Die Entlastungen des Steueränderungsgesetzes 2025 gelten seit Januar 2026 fort. Ein Vorschlag, den Freibetrag für steuerpflichtige Körperschaften von 5.000 auf 1.000 Euro abzusenken, wurde im August 2026 nach öffentlicher Kritik zurückgezogen.
Brauchen wir wegen NIS2 ein Sicherheitskonzept?
In aller Regel nicht. Das NIS2-Umsetzungsgesetz erfasst Einrichtungen ab 50 Beschäftigten in definierten Sektoren. Normale Vereine erreichen diese Schwellen nicht. Denkbar betroffen sind große Wohlfahrts- oder Gesundheitsträger in Vereinsform.
Können wir die Anmeldung zum Vereinsregister online erledigen?
Das ist vorgesehen. Ein Gesetzentwurf sieht eine öffentliche Beglaubigung per Videokommunikation vor, geplantes Inkrafttreten war der 1. Oktober 2026. Ob das Gesetz bereits verkündet ist, sollten Sie beim Notariat erfragen.
Was ändert sich beim Datenschutz?
Für 2027 nichts Beschlossenes. Die EU-Kommission hat ein Vereinfachungspaket vorgeschlagen, das unter anderem Auskunftsersuchen und Meldefristen betrifft. Es steckt am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, bis dahin gilt die Datenschutz-Grundverordnung unverändert.
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