Warenautomaten 2027, was sich für Aufsteller ändert
Mindestlohn, neues Verpackungsrecht, Einwegkunststofffonds und die offene Frage der Kassenpflicht. Was 2027 auf Automatenaufsteller zukommt und was davon die Kalkulation trifft.
- Aktualisiert am 22. September 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Stunde
- Alte Systembeteiligungen enden am 31. Dezember 2026, für 2027 ist neu zu beteiligen
- Warenautomaten brauchen weiterhin keine technische Sicherheitseinrichtung
- Die Mehrwegpflicht lässt sich am Automaten über mitgebrachte Behältnisse erfüllen
- Neue Abgabesätze im Einwegkunststofffonds stehen zur Überprüfung an
Für Automatenaufsteller verschiebt sich 2027 vor allem die Kalkulation. Der Mindestlohn steigt, das Verpackungsrecht ist seit August 2026 neu sortiert und läuft mit harten Fristen in den Jahreswechsel, und bei der geplanten Kassenpflicht bleibt ausgerechnet der Automatenumsatz ungeregelt. Dieser Beitrag ordnet ein, was gilt, was kommt und was davon Ihren Standortvertrag betrifft. Stand der Angaben ist September 2026.
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Mindestlohn 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Grundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025. Das sind rund fünf Prozent auf den größten Kostenblock im Automatengeschäft, nämlich Befüllung, Service und Logistik.
Wer Standortverträge mit mehrjähriger Laufzeit hat, sollte die Preisanpassungsklauseln jetzt prüfen und eine Nachkalkulation für 2027 vorbereiten. Parallel steigt die Minijob-Grenze dynamisch auf 633 Euro im Monat.
Was sich 2027 für Aufsteller ändert
Drei Punkte mit klarem Bezug zum Jahreswechsel. Die Kassenpflicht für Automaten bleibt ungeklärt.
Zum Ansehen seitlich wischenNeues Verpackungsrecht, die arbeitsintensiven Fristen fallen in den Jahreswechsel
Das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 aufgehoben. An seine Stelle tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, das die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 national ausfüllt. Registrierung, Systembeteiligung, Pfand und Mehrweg stehen damit in neuen Paragrafen.
Drei Termine sind für Automatenaufsteller unmittelbar relevant.
- 12. November 2026, bestehende Registrierungen im Verpackungsregister müssen an die neuen Pflichtangaben angepasst sein
- 31. Dezember 2026, alte Systembeteiligungen laufen aus, für 2027 ist neu zu beteiligen
- 1. Januar 2027, die neuen Verwertungsanforderungen werden erstmals angewendet
Neu ist außerdem, dass Transport- und Primärproduktionsverpackungen systembeteiligungspflichtig werden, soweit sie typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen, also genau die typischen Vending-Standorte.
Mehrweg am Automaten, die Erleichterung bleibt
Die gute Nachricht zuerst. Automaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeitenden nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind, bleiben von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen. Bei allen übrigen Automaten lässt sich die Pflicht erfüllen, indem Sie das Abfüllen in mitgebrachte wiederverwendbare Behältnisse anbieten.
Wer diese Erleichterung nutzt, muss am Automaten deutlich sicht- und lesbar darauf hinweisen. Ein Aufpreis oder schlechtere Bedingungen gegenüber Einweg sind nicht zulässig. Die europäische Verpackungsverordnung verlangt eine vergleichbare Wiederbefüllungsmöglichkeit bis zum 12. Februar 2027, das deutsche Recht deckt das für Automaten bereits ab.
Einwegkunststofffonds, die Abgabesätze stehen zur Überprüfung an
Wer Becher am Automaten befüllt oder verpackte Snacks und Getränke erstmals bereitstellt, ist Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes. Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 15. Mai an das Umweltbundesamt, aufgeschlüsselt nach Art und Masse, geprüft durch einen registrierten Sachverständigen. Unter 100 Kilogramm im Vorjahr entfällt die Prüfpflicht.
Der Abgabesatz für Getränkebecher liegt aktuell bei 1,236 Euro je Kilogramm. Die Sätze sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen, die erste Überprüfung ist für Ende 2026 angekündigt. Ein Verordnungsentwurf mit neuen Sätzen lag im September 2026 nicht vor, die Höhe für 2027 ist damit offen. Für die Kalkulation heißt das, eine Erhöhung einzuplanen, aber noch nicht zu beziffern.
Kassenpflicht, für Automaten ist die Rechtslage ungeklärt
Waren- und Dienstleistungsautomaten gelten nach Paragraf 1 der Kassensicherungsverordnung ausdrücklich nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme. Sie brauchen also keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und lösen keine Belegausgabepflicht aus. Daran hat auch die zweite Änderungsverordnung vom Januar 2026 nichts geändert.
Der Referentenentwurf für eine Kassenpflicht vom 5. August 2026 knüpft an einen Gesamtumsatz über 100.000 Euro an, wobei das Jahr 2027 als Referenzjahr über die Pflicht ab dem 1. Januar 2028 entscheidet. Automaten erwähnt der Entwurf an keiner Stelle. Für einen Betrieb, der neben Automaten auch eine stationäre Kasse, einen Micro Market oder einen Kiosk betreibt, entsteht die Pflicht jedenfalls für diesen Teil des Geschäfts. Das ist ein Punkt, den Sie mit Ihrem Steuerberater früh klären sollten.
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E-Rechnung ab dem 1. Januar 2027
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen strukturierte E-Rechnungen ausstellen. Ab 2028 gilt das für alle. Für das Vending-Geschäft ist das praktisch flächendeckend relevant, weil die Standortabrechnung reines B2B-Geschäft ist.
Kältemittel, Verbote ab 2027 bei der Neubeschaffung
Die europäische F-Gase-Verordnung verbietet ab 2027 für steckerfertige Raumklima- und Monoblockgeräte sowie geschlossene Systeme bis 12 Kilowatt fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder höher. Für in sich geschlossene gewerbliche Kälteanlagen gilt diese Grenze bereits seit 2025.
Beim Neukauf gekühlter Getränke- und Snackautomaten gehört das Kältemittel damit auf die Prüfliste. Wer eine größere Flotte tauscht, sollte das Lieferdatum bewusst planen.
Kommunale Verpackungssteuern breiten sich aus
Immer mehr Städte erheben eine örtliche Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen, meist 0,50 Euro netto je Verpackung. Nach Tübingen, Konstanz, Freiburg und Potsdam hat Osnabrück eine Steuer ab dem 1. November 2027 beschlossen. Ob und wie Automaten erfasst werden, ergibt sich erst aus der jeweiligen Satzung. Wer in betroffenen Städten aufstellt, sollte die Satzung im Einzelfall prüfen.
Was Sie jetzt sinnvoll angehen
- Registrierungsdaten im Verpackungsregister bis zum 12. November 2026 anpassen
- Systembeteiligung für 2027 rechtzeitig neu abschließen, erstmals auch für Transportverpackungen an Kantinen und Verwaltungen
- Hinweisschilder zur Wiederbefüllung an den öffentlich zugänglichen Automaten prüfen
- Standortverträge auf Preisanpassungsklauseln durchsehen, bevor der Mindestlohn steigt
- Bei Neubeschaffung von Kühlgeräten das Kältemittel gegen die Grenzwerte ab 2027 halten
Vier Baustellen für das kommende Jahr
In dieser Reihenfolge lassen sie sich ohne Hektik abarbeiten.
Zum Ansehen seitlich wischenHäufige Fragen
Brauchen Warenautomaten ab 2027 eine TSE?
Nein. Waren- und Dienstleistungsautomaten sind nach Paragraf 1 der Kassensicherungsverordnung von den elektronischen Aufzeichnungssystemen ausgenommen. Eine Änderung mit Wirkung 2027 ist nicht ersichtlich.
Muss ich am Automaten Mehrwegbecher anbieten?
Bei nicht öffentlich zugänglichen Betriebsautomaten nicht. Bei allen übrigen genügt es, das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse anzubieten und darauf am Automaten deutlich hinzuweisen.
Steigt die Abgabe auf Einwegbecher 2027?
Das ist offen. Die Abgabesätze sind turnusmäßig zu überprüfen, die erste Überprüfung war für Ende 2026 angekündigt. Ein Entwurf mit neuen Sätzen lag im September 2026 nicht vor.
Gilt die Verpackungssteuer auch für Automaten?
Das hängt an der jeweiligen kommunalen Satzung. Eine allgemeine Aussage lässt sich nicht treffen, die Satzung der betroffenen Stadt ist im Einzelfall zu prüfen.
Was ändert sich beim Jugendschutz an Automaten?
Nach heutigem Stand nichts. Es bleibt bei den Vorgaben der Paragrafen 9 und 10 des Jugendschutzgesetzes für Alkohol- und Tabakautomaten. Ein Gesetzgebungsverfahren mit Wirkung 2027 ließ sich nicht belegen.
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