Tankkarten und Fuhrpark 2027, was gilt und was sich ändert

Emissionshandel, CO2-Preis, Vorsteuerabzug und E-Rechnungspflicht ab 2027 für Tankkarten und Fuhrpark, mit Fundstelle und getrennt nach geltendem Recht

  • Aktualisiert am 24. September 2026
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Melanie Strunz
Geschrieben vonMelanie StrunzTexterin
Sylvia Jazmati
Inhaltlich geprüftSylvia JazmatiChefredakteurin

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, empfangen müssen alle bereits seit 2025
  • Der EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr startet erst am 1. Januar 2028, versteigert wird dort aber schon ab Januar 2027
  • Für 2027 sieht das geltende Brennstoffemissionshandelsgesetz einen marktbasierten Preis vor, der Korridor von 55 bis 65 Euro steht nur im Entwurf
  • Ob aus der Tankkartenabrechnung Vorsteuer gezogen werden kann, hängt von der Einordnung als Reihengeschäft oder als steuerfreie Kreditgewährung ab
  • Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre

Für Fuhrparks mit Tankkarten entscheidet sich 2027 weniger am Kraftstoffpreis als an drei Regelwerken, die sich unabhängig voneinander bewegen. Der nationale Brennstoffemissionshandel läuft in sein letztes Jahr, der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr ist noch nicht in der Regelphase, und im Umsatzsteuerrecht greift für größere Unternehmen die E-Rechnungspflicht.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach dem Stand vom 24. September 2026. Er trennt geltendes Recht von Entwurfsständen und weist an jeder Stelle aus, wo ein Wert noch nicht amtlich feststeht.

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Der europäische Emissionshandel für den Verkehr beginnt 2028

Die Regelphase des EU-Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren beginnt nach Angaben der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt am 1. Januar 2028 und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, 2027. Die Berichtsphase verlängert sich entsprechend bis einschließlich 2027. Die erste Abgabeverpflichtung betrifft das Berichtsjahr 2028 und ist bis zum 31. Mai 2029 zu erfüllen. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, national umgesetzt über das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz.

Trotz der Verschiebung werden ab Januar 2027 bereits Zertifikate im neuen europäischen System versteigert. Diese vorgezogenen Versteigerungen sind der Grund, warum 2027 vielerorts als Startjahr auftaucht. Sie begründen keine Abgabepflicht. Diese besteht 2026 und 2027 allein im nationalen System. Im europäischen System gelten in der Berichtsphase Pflichten anderer Art, nämlich Emissionsgenehmigung, genehmigter Überwachungsplan und jährlicher verifizierter Emissionsbericht bis zum 30. April für das Vorjahr. Anders als im nationalen Handel gibt es dort weder Festpreise noch einen Preiskorridor, sondern ein Frontloading zusätzlicher Mengen und die Marktstabilitätsreserve, ausdrücklich keine Preisobergrenze.

Der CO2-Preis für 2027 steht rechtlich noch nicht fest

Für 2025 galt nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz ein Festpreis von 55 Euro je Emissionszertifikat. Für 2026 sieht Paragraf 10 Absatz 2 Satz 6 einen Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro vor, und seit 2026 wird versteigert statt zum Festpreis verkauft. Für einen Nachkauf im Jahr 2027 nennt die Deutsche Emissionshandelsstelle 70 Euro je Zertifikat mit Frist zum 31. August 2027.

Für das Jahr 2027 selbst enthält die geltende Fassung keinen Preiskorridor. Paragraf 10 Absatz 3 Nummer 4 sieht für die ab 2027 verbleibenden Mengen einen marktbasierten Preis vor, der sich am mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen im europäischen Emissionshandel des jeweils vorletzten vorangegangenen Quartals orientiert. Die Bundesregierung will den Korridor von 55 bis 65 Euro auf 2027 erstrecken. Grundlage ist der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, Bundestagsdrucksache 21/7869 vom 7. September 2026. Der Entwurf ist am Stichtag dieses Beitrags nicht in Kraft. Ebenfalls nur im Entwurf steht, dass der nationale Handel mit dem Berichtsjahr 2027 endet und die Pflichten für nach dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebrachte Brennstoffe entfallen.

Was der CO2-Preis je Liter ausmacht

Die Deutsche Emissionshandelsstelle beziffert die Preiswirkung für 2026 als Differenz gegenüber dem Niveau von 55 Euro je Tonne, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer und ausdrücklich als obere Abschätzung. Bei nachhaltigen biogenen Kraftstoffen fällt kein CO2-Preis an.

CO2-Preis je TonneBenzinDiesel und HeizölErdgas
55 Euro, Niveau 2025keine Änderungkeine Änderungkeine Änderung
65 Euro2,8 Cent je Liter3,2 Cent je Liter0,22 Cent je Kilowattstunde
68 Euro3,7 Cent je Liter4,1 Cent je Liter0,28 Cent je Kilowattstunde

Eine amtliche Bezifferung in Cent je Liter für 2027 gibt es nicht, solange der Preis für dieses Jahr gesetzlich nicht feststeht. Absolute Näherungswerte kursieren, etwa rund 14,2 Cent netto je Liter Diesel bei 55 Euro je Tonne. Sie stammen aus Veröffentlichungen einzelner Industrie- und Handelskammern, gelten dort als ungefähre Werte und nennen die Emissionsfaktoren nicht durchgängig.

Vorsteuerabzug bei Tankkarten, Lieferkette oder Kreditgewährung

Umsatzsteuerlich ist entscheidend, ob der Kartenherausgeber Kraftstoff liefert oder eine Finanzierung erbringt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International, die Weiterbelastung von Kraftstoffkosten über Tankkarten innerhalb eines Konzerns als steuerfreie Kreditgewährung eingeordnet und nicht als Lieferung. Der Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Union hat am 22. September 2023 Leitlinien verabschiedet, die eine Behandlung als Reihengeschäft ermöglichen. Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 21. Januar 2025 bestätigt, dass Tankkartenumsätze grundsätzlich weiterhin als Lieferungen im Reihengeschäft behandelt werden können. Für die Abgrenzung gelten die Kriterien des Schreibens vom 15. Juni 2004 zum Kraftfahrzeug-Leasing entsprechend.

Liegt eine Lieferkette vor, entstehen zwei steuerpflichtige Lieferungen, von der Mineralölgesellschaft an den Kartenherausgeber und von diesem an den Nutzer. Der Vorsteuerabzug richtet sich dann nach den allgemeinen Voraussetzungen des Paragrafen 15 des Umsatzsteuergesetzes. Wird die Leistung dagegen als steuerfreie Kreditgewährung nach Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes eingeordnet, entfällt der Abzug aus dieser Abrechnung, und maßgeblich ist die Rechnung der Tankstelle je Tankvorgang. Für Ladekarten hat der Gerichtshof am 17. Oktober 2024 in der Rechtssache C-60/23 eine vergleichbare Frage entschieden. Die kursierenden Kriterienkataloge zum Schreiben vom 21. Januar 2025 stammen überwiegend aus Kanzleiveröffentlichungen und sind vor der Anwendung am Originaltext abzugleichen.

Abrechnung und Belegfluss vor 2027 prüfen

Sammelrechnung, Vorsteuerabzug und E-Rechnungsformat gehören rechtzeitig auf den Prüfstand, bevor die Ausstellungspflicht greift.

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Rechnungsangaben, E-Rechnung und Aufbewahrung

Der einzelne Tankbeleg liegt regelmäßig unter 250 Euro und fällt damit unter die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen nach Paragraf 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Die Sammelrechnung des Kartenherausgebers liegt regelmäßig darüber und muss sämtliche Angaben nach Paragraf 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes enthalten, unter anderem fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt und nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Für die elektronische Rechnung ist 2027 der Einschnitt. Nach Paragraf 27 Absatz 38 des Umsatzsteuergesetzes durften Rechnungen für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Für Umsätze im Jahr 2027 gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr sowie für die Übermittlung per EDI. Ab 2028 entfallen die Erleichterungen. Die Pflicht, elektronische Rechnungen empfangen zu können, besteht bereits seit dem 1. Januar 2025. Ein PDF ist dabei keine elektronische, sondern eine sonstige Rechnung.

Für die Ablage gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025. Die Fristen nach Paragraf 147 Absatz 3 der Abgabenordnung betragen acht Jahre für Buchungsbelege, zehn Jahre für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie sechs Jahre für sonstige Unterlagen.

Geldwerter Vorteil und steuerfreies Laden im Betrieb

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes je Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 3 mit weiteren 0,03 Prozent je Entfernungskilometer. Statt der Pauschale ist die Fahrtenbuchmethode zulässig. Für Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer und einem Bruttolistenpreis von höchstens 100.000 Euro ist der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2031.

Vorteile für das elektrische Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sind nach Paragraf 3 Nummer 46 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Befreiung ist befristet. Nach Paragraf 52 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sie letztmals auf Vorteile in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum anzuwenden. Für selbst getragene Ladestromkosten hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 11. November 2025 monatliche Pauschalen festgelegt, deren Beträge dem Originalschreiben zu entnehmen sind.

Datenschutz und Mitbestimmung im Fuhrpark

Tankkarten- und Telematikdaten sind Beschäftigtendaten. Rechtsgrundlage ist Paragraf 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, also die Erforderlichkeit für das Beschäftigungsverhältnis. Für die Aufdeckung von Straftaten gilt der engere Maßstab des Satzes 2. Eine Einwilligung von Beschäftigten ist nach Paragraf 26 Absatz 2 möglich, ihre Freiwilligkeit ist wegen des Abhängigkeitsverhältnisses aber besonders zu prüfen. Unabhängig davon besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind. Ortungs- und Auswertungsfunktionen sind dafür objektiv geeignet, sodass regelmäßig eine Betriebsvereinbarung erforderlich ist. Eine aktuelle Verlautbarung einer Datenschutzaufsichtsbehörde speziell zur Ortung von Dienstfahrzeugen lag zum Stichtag nicht vor.

Verbreitete Irrtümer

  • Der EU-Emissionshandel für den Verkehr startet 2027. Nach dem Stand der Deutschen Emissionshandelsstelle beginnt die Regelphase am 1. Januar 2028, die erste Abgabeverpflichtung betrifft das Berichtsjahr 2028. Ab Januar 2027 wird versteigert, abgegeben werden muss dadurch nichts.
  • Der CO2-Preis für 2027 steht fest. Die geltende Fassung des Paragrafen 10 Absatz 3 Nummer 4 sieht für 2027 einen marktbasierten Preis vor. Der angekündigte Korridor ist am 24. September 2026 Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 21/7869.
  • Aus der Tankkartenabrechnung gibt es immer Vorsteuer. Wird die Leistung als steuerfreie Kreditgewährung nach Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes eingeordnet, entfällt der Abzug aus dieser Abrechnung.
  • Die E-Rechnungspflicht betrifft uns erst 2028. Empfangen müssen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab dem 1. Januar 2027.
  • Buchungsbelege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Für sie sind es nach Paragraf 147 Absatz 3 der Abgabenordnung acht Jahre.

Häufige Fragen

Nein. Nach geltendem Recht folgt der Preis ab 2027 einem marktbasierten Mechanismus nach Paragraf 10 Absatz 3 Nummer 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Ein fester Korridor ergibt sich erst, wenn der Entwurf eines Dritten Änderungsgesetzes in Kraft tritt.

Die Empfangspflicht besteht seit dem 1. Januar 2025. Die Pflicht zur Ausstellung trifft ab dem 1. Januar 2027 Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und ab 2028 alle übrigen.

Nur innerhalb der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 250 Euro nach Paragraf 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Sammelrechnungen liegen regelmäßig darüber und müssen alle Angaben nach Paragraf 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes enthalten.

Der Betriebsrat hat nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen, soweit die Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet ist. Eine Einwilligung der Beschäftigten ersetzt dieses Mitbestimmungsrecht nicht.

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