Wasserspender im Unternehmen, was 2027 gilt

Pflicht oder freiwillige Leistung, Trinkwasserverordnung, PFAS-Grenzwerte und Hygiene. Was für Wasserspender im Betrieb gilt. Stand 24. September 2026.

  • Aktualisiert am 24. September 2026
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Melanie Strunz
Geschrieben vonMelanie StrunzTexterin
Sylvia Jazmati
Inhaltlich geprüftSylvia JazmatiChefredakteurin

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Grenzwert für die Summe PFAS-20 gilt seit dem 12. Januar 2026, die Summe PFAS-4 folgt am 12. Januar 2028
  • Bleileitungen mussten bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein
  • Der Bleigrenzwert sinkt am 12. Januar 2028, der Chromgrenzwert am 12. Januar 2030
  • Eine allgemeine Bereitstellungspflicht besteht nicht, sie greift erst ab mehr als 30 Grad Celsius nach ASR A3.5
  • Wasser zum Verzehr im Betrieb ist kein Arbeitslohn und umsatzsteuerlich eine Aufmerksamkeit

Ein Wasserspender im Unternehmen ist selten eine Pflicht und fast immer eine Entscheidung. Rechtlich berührt er das Arbeitsstättenrecht, die Trinkwasserverordnung, das technische Regelwerk, das Lebensmittelrecht und das Steuerrecht. Dieser Beitrag sortiert, was davon verbindlich ist, welche Fristen bereits abgelaufen sind und welche bis 2030 noch laufen. Alle Angaben geben den Rechercheertrag vom 24. September 2026 wieder.

Für das Jahr 2027 selbst steht nach den geprüften Fundstellen kein eigener Stichtag an. Seit dem 12. Januar 2026 gilt der Grenzwert für die Summe PFAS-20, ab dem 12. Januar 2028 sinken die Werte für Blei und für die Summe PFAS-4. Wirtschaftlich wichtig bleibt der 31. Dezember 2027 als letzter Tag, an dem eine Anschaffung noch degressiv abgeschrieben werden kann.

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Pflicht oder freiwillige Leistung

Die Arbeitsstättenverordnung enthält keine allgemeine Pflicht, Beschäftigten in Arbeitsräumen Trinkwasser oder Getränke bereitzustellen. Die einzige Stelle im Anhang, an der Trinkwasser ausdrücklich verlangt wird, betrifft Baustellen. Dort müssen Beschäftigte nach Anhang Nummer 5.2 Absatz 1 Buchstabe c in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können.

Eine bedingte Pflicht ergibt sich aus der ASR A3.5 zur Raumtemperatur. Nach Ziffer 4.4 Absatz 5 sollen bei Lufttemperaturen von mehr als 26 Grad Celsius geeignete Getränke bereitgestellt werden, bei mehr als 30 Grad Celsius müssen sie bereitgestellt werden. Als geeignetes Getränk genügt nach dem Dialog 42760 des Landesamts für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 14. August 2026 auch Leitungswasser, sofern es den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Ein Spender ist damit außerhalb von Baustellen und außerhalb von Hitzelagen eine freiwillige Leistung, und auch die Pflicht ab 30 Grad Celsius lässt sich ohne Spender erfüllen.

Die Grenzwerte und ihre Stichtage

Die folgenden Werte stehen in Anlage 2 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023. Sie gelten für das Trinkwasser, nicht für das Gerät.

ParameterGrenzwertGilt ab
Summe PFAS-200,000 10 Milligramm je Liter12. Januar 2026
Halogenessigsäuren0,060 Milligramm je Liter12. Januar 2026
Blei0,005 Milligramm je Liter12. Januar 2028
Summe PFAS-40,000 020 Milligramm je Liter12. Januar 2028
Chrom0,005 Milligramm je Liter12. Januar 2030
Arsen0,004 Milligramm je Liter12. Januar 2036 für Bestandsanlagen

Die Summe PFAS-20 erfasst zwanzig namentlich genannte Perfluorcarbon- und Perfluorsulfonsäuren, die schärfere Summe PFAS-4 gilt für PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS. Beim Arsen gilt der Wert von 0,004 Milligramm je Liter bereits ab dem 12. Januar 2028 für Anlagen, die ab diesem Datum neu in Betrieb genommen werden. Unverändert bleiben unter anderem Nickel mit 0,020 Milligramm je Liter und Nitrat mit 50 Milligramm je Liter.

Bleileitungen und eine bereits abgelaufene Frist

Unabhängig vom Grenzwert waren Trinkwasserleitungen und Teilstücke aus dem Werkstoff Blei nach Paragraf 17 Absatz 1 TrinkwV bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen. Die Erfüllung ist dem Gesundheitsamt danach unaufgefordert nachzuweisen. Ab dem 13. Januar 2026 ist betroffenen Verbrauchern in Textform nachzuweisen, dass die Pflicht erfüllt oder die Frist verlängert wurde. Verlängerungen sind nur unter den engen Voraussetzungen des Paragrafen 17 Absätze 2 und 3 TrinkwV möglich.

Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung

Ein üblicher Bürostandort mit Anschluss an das öffentliche Netz betreibt eine Gebäudewasserversorgungsanlage im Sinne von Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV. Daraus folgt weniger, als oft angenommen wird. Die Anzeigepflicht nach Paragraf 11 Absatz 1 TrinkwV trifft den Betreiber nur, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, also für einen unbestimmten und wechselnden Personenkreis. Bei rein gewerblicher Tätigkeit ohne Publikumsverkehr besteht sie nicht. Routinemäßige Untersuchungen nach Paragraf 29 TrinkwV treffen Eigenwasserversorgungsanlagen sowie mobile und zeitweilige Anlagen, nicht aber Gebäudewasserversorgungsanlagen, die Wasser aus dem öffentlichen Netz übernehmen.

Die Untersuchung auf Legionellen nach Paragraf 31 TrinkwV setzt drei Voraussetzungen zugleich voraus. Es muss eine Trinkwassererwärmungsanlage mit mehr als 400 Litern Speicher oder mit mehr als 3 Litern Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmerabgang und Entnahmestelle vorhanden sein, es muss zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommen, etwa durch Duschen, und die Anlage darf nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus liegen. Wo die Pflicht greift, beträgt das Intervall bei gewerblicher, nicht öffentlicher Tätigkeit mindestens drei Jahre, sonst mindestens ein Jahr. Allgemein gilt Paragraf 13 TrinkwV, wonach Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben sind.

VDI 6023 und DIN 1988-100

VDI 6023 Blatt 1 zur Hygiene in Trinkwasser-Installationen liegt in der Ausgabe 09/2023 vor und ersetzt die Fassung von 2013. Sie verlangt nach der geprüften Sekundärquelle Überwachung und Dokumentation der Betriebsparameter sowie geeignete Qualifikation des Personals. Für leitungsgebundene Spender gibt es seit 11/2023 die eigene Regel VDI/AMEV/BVS/DVQST-EE 6023 Blatt 1.1. Sie erfasst alle angeschlossenen Geräte, die das Wasser durch Erwärmen, Kühlen, Karbonisieren oder Zugabe von Konzentraten verändern, und regelt Anschluss, Betrieb und Hygienekontrollen.

Für den Schutz vor Rückfließen gilt weiterhin DIN 1988-100 in der Ausgabe 08/2011. Die Fassungen 07/2024 und 02/2026 sind Norm-Entwürfe und damit noch keine anerkannte Regel der Technik, der jüngere Entwurf wurde am 23. Januar 2026 veröffentlicht. Da ein Gerät, das Wasser verändert, nicht mehr der Flüssigkeitskategorie 1 nach DIN EN 1717 entspricht, folgt daraus die Notwendigkeit einer geeigneten Sicherungseinrichtung. Hinter dieser Sicherungseinrichtung endet nach Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 4 TrinkwV zugleich der Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung.

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Leitungsgebunden oder Gallone

Wasser aus einem Spender ist aus rechtlicher Sicht ein Lebensmittel, der Betreiber ist für seine Sicherheit mitverantwortlich. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat 799 Wasserproben aus öffentlich zugänglichen Spendern untersucht. 291 Proben und damit 36,4 Prozent waren mit Keimen belastet, die Beanstandungsquoten schwankten je nach Bundesland zwischen 16 und 80 Prozent. Nachgewiesen wurden erhöhte Koloniezahlen, wiederholt Pseudomonas aeruginosa sowie Fäkalstreptokokken und coliforme Keime. Als Ursachen nennt das Institut mangelnde Reinigung, lange Standzeiten und fehlende Desinfektion.

Für freistehende Gallonenspender empfiehlt das Institut mehrmals jährlich eine gründliche Reinigung und Desinfektion, eine Desinfektion der Zapfhähne bei jedem Behälterwechsel und den Schutz vor Erwärmung durch Heizkörper oder Sonneneinstrahlung. Standzeiten über 14 Tage nach Anbruch gelten ohne Sterilluftfilter als problematisch. Rechtlich unterscheiden sich die Bauarten an ihrer Schnittstelle. Beim leitungsgebundenen Spender endet die Trinkwasserverordnung an der Sicherungseinrichtung, maßgeblich sind danach das technische Regelwerk und das Lebensmittelrecht. Beim Gallonenspender wird abgefülltes Wasser aus einem Behältnis abgegeben, und die Verordnung erfasst Trinkwasser ausdrücklich auch in verschlossenen Behältnissen. Natürliches Mineralwasser ist davon ausgenommen.

Steuerliche Behandlung der Bereitstellung

Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören nach R 19.6 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien nicht zum Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 3. Juli 2019, Aktenzeichen VI R 36/17, bestätigt und die Überlassung mit Aufwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes verglichen. Umsatzsteuerlich sind solche Zuwendungen nach Abschnitt 1.8 Absatz 3 UStAE Aufmerksamkeiten und lösen keine unentgeltliche Wertabgabe aus.

Für das Gerät gelten die allgemeinen Regeln. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto sind nach Paragraf 6 Absatz 2 EStG sofort abziehbar. Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 ist nach Paragraf 7 Absatz 2 EStG die degressive Abschreibung zulässig, höchstens mit dem Dreifachen des linearen Satzes und höchstens mit 30 Prozent vom Restbuchwert. Die allgemeine AfA-Tabelle vom 15. Dezember 2000 kennt keinen Eintrag für Wasserspender, sondern führt Wasseraufbereitungsanlagen mit zwölf Jahren und Getränkeautomaten mit sieben Jahren.

Verbreitete Irrtümer

  • Der Arbeitgeber muss Trinkwasser bereitstellen. In dieser Allgemeinheit falsch. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk nur auf Baustellen, in Anhang Nummer 5.2 Absatz 1 Buchstabe c. Eine Pflicht für Arbeitsräume entsteht erst über die ASR A3.5 bei mehr als 30 Grad Celsius.
  • Ab 26 Grad Celsius muss der Arbeitgeber Getränke stellen. Falsch. Nach Ziffer 4.4 Absatz 5 der ASR A3.5 sollen ab mehr als 26 Grad Celsius Getränke bereitgestellt werden, müssen aber erst ab mehr als 30 Grad Celsius.
  • Jeder Betrieb mit Wasserspender muss das beim Gesundheitsamt anzeigen. Regelmäßig falsch. Die Anzeigepflicht nach Paragraf 11 Absatz 1 TrinkwV greift nur bei einer öffentlichen Tätigkeit, nicht schon bei gewerblicher Tätigkeit ohne Publikumsverkehr.
  • Wasserspender müssen jährlich auf Legionellen untersucht werden. Falsch. Paragraf 31 TrinkwV verlangt kumulativ eine Trinkwassererwärmungsanlage der genannten Größe und eine Vernebelung des Wassers. Wo die Pflicht greift, beträgt das Intervall bei gewerblicher, nicht öffentlicher Tätigkeit drei Jahre.
  • Bleileitungen müssen bis 2028 raus. Die Frist war früher. Paragraf 17 Absatz 1 TrinkwV verlangte Entfernung oder Stilllegung bis zum Ablauf des 12. Januar 2026. Der 12. Januar 2028 ist der Tag, ab dem der Grenzwert für Blei auf 0,005 Milligramm je Liter sinkt.
  • Ein Wasserfilter verbessert die Qualität und ist deshalb zu empfehlen. Das widerspricht der Empfehlung des Umweltbundesamts vom 15. Dezember 2021, wonach die Nachbehandlung von Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation bis auf wenige Ausnahmen nicht notwendig und wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht zu empfehlen ist.

Was sich nicht belegen lässt

  • Konkrete, normativ verbindliche Wartungs-, Reinigungs- und Filterwechselintervalle für leitungsgebundene Spender. Die einschlägige VDI/AMEV/BVS/DVQST-EE 6023 Blatt 1.1 aus 11/2023 ist kostenpflichtig, frei zugänglich war nur der Anwendungsbereich. Für Gallonenspender liegen dagegen die genannten Empfehlungen vor.
  • Ein quantitativer, amtlich belegter Vergleich der Keimbelastung leitungsgebundener Spender gegenüber Gallonenspendern. Die Untersuchung unterscheidet in den geprüften Dokumenten nicht nach Bauart.
  • Ob der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage die neuen Werte für PFAS und Blei selbst durch Beprobung nachweisen muss. Paragraf 29 TrinkwV begründet für diese Anlagenart keine Routineuntersuchung, die Überwachungsvorschriften wurden nicht im Volltext geprüft.

Häufige Fragen

Nach den geprüften Vorschriften nicht. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt Trinkwasser nur auf Baustellen, und die Pflicht der ASR A3.5 ab mehr als 30 Grad Celsius lässt sich auch ohne Spender erfüllen.

Die Summe PFAS-20 gilt seit dem 12. Januar 2026, die schärfere Summe PFAS-4 ab dem 12. Januar 2028.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt mehrmals jährlich eine gründliche Reinigung und Desinfektion sowie eine Desinfektion der Zapfhähne bei jedem Behälterwechsel. Eine normativ verbindliche Zahl ergibt sich daraus nicht.

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