Betriebliche Altersvorsorge 2027, was feststeht
Kein Reformgesetz, aber konkrete Termine zum Jahreswechsel. Was 2027 für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge belegt ist und was bislang nur erwartet wird.
- Aktualisiert am 22. September 2026
- Redaktionell geprüft
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Das Wichtigste in Kürze
- Ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz war im September 2026 nicht im Verfahren
- Der Sozialpartnerdialog zur betrieblichen Altersversorgung startet am 8. Oktober 2026
- Die Höchstbeträge 2027 stehen erst nach Verkündung der Rechengrößenverordnung fest
- Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bleibt nach heutigem Stand bei 15 Prozent
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt ab dem 1. Januar 2027 bei 633,00 Euro
In der betrieblichen Altersvorsorge steht 2027 kein großes Reformgesetz an. Der politische Prozess beginnt erst, und die wichtigsten Rechengrößen standen bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Was Arbeitgeber trotzdem im Kalender haben sollten, sind ein paar konkrete Termine zum Jahreswechsel. Dieser Beitrag trennt Belegtes von Erwartetem. Stand der Angaben ist September 2026.
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Ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es noch nicht
Die Vorhabenübersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales führte am 22. September 2026 kein Gesetzesvorhaben unter diesem oder einem ähnlichen Titel. Wer ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 liest, liest eine Erwartung und keinen Verfahrensstand.
Der Reformprozess läuft stattdessen über einen Sozialpartnerdialog, der am 8. Oktober 2026 startet. Aus ihm soll eine Roadmap für mehr Betriebsrenten entstehen. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung fordert daraus zügig ein Gesetzgebungsverfahren, mehr Flexibilität bei Garantien, eine rechtsverbindliche Weiterentwicklung betrieblicher Opting-out-Modelle, eine wirksamere Geringverdienerförderung sowie Bürokratieabbau.
Was belegt ist und was nicht
Vieles wird für 2027 angekündigt. Belegen lässt sich bislang nur die linke Spalte.
Zum Ansehen seitlich wischenDie Höchstbeträge 2027 stehen noch nicht fest
Das ist die praktisch wichtigste Aussage dieses Beitrags. Die steuerfreien Höchstbeträge nach Paragraf 3 Nummer 63 EStG bemessen sich als 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung reicht nur bis 4 Prozent derselben Grundlage.
Die Verordnung über die Rechengrößen 2027 wurde vom Ministerium am 22. September 2026 mit dem Status im Prozess geführt, konkrete Werte lagen nicht vor. Sie ergeben sich also erst nach Verkündung, und zwar durch Multiplikation der künftigen Beitragsbemessungsgrenze mit 0,08 beziehungsweise mit 0,04. Zur Einordnung, für 2026 ergibt die Rechnung aus 101.400 Euro jährlich einen steuerfreien Höchstbetrag von 8.112 Euro und einen beitragsfreien von 4.056 Euro.
Was zum 1. Januar 2027 belegt ist
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt nach der Wertetabelle der Deutschen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2027 bei 633,00 Euro. Die Mütterrente III gilt ab dem 1. Januar 2027, die rückwirkende Zahlung an Rentenbeziehende erfolgt nach Darstellung des Ministeriums im Januar 2028.
Für die Krankenversicherung sieht das vom Gesundheitsausschuss geänderte Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor, dass Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2027 jeweils um zusätzlich 300 Euro monatlich angehoben werden. In der Pflegeversicherung ist ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,7 Prozent ab dem 1. Januar 2027 geplant. Der Rentenbeitragssatz soll bei 18,6 Prozent bleiben.
Der Arbeitgeberzuschuss bleibt bei 15 Prozent
Bei Entgeltumwandlung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Zuschuss ist also kein pauschaler Bonus, er knüpft an die tatsächliche Ersparnis an.
Eine Diskussion oder ein Gesetzentwurf über eine Anhebung dieses Satzes war am Recherchestand nicht auffindbar. Weder die Vorhabenübersicht des Ministeriums noch die ausgewerteten Verbandsveröffentlichungen nennen ein solches Vorhaben. Die Verbandsforderungen zielen im Gegenteil auf Entlastung.
Alterssicherungskommission, die Richtung für die nächsten Jahre
Die Kommission legte ihren Reformbericht am 23. Juni 2026 vor. Empfehlung 29 sieht vor, im Jahr 2026 über einen Sozialpartnerdialog konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, die die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in bisher unterversorgten Bereichen deutlich erhöhen, und diese anschließend in Gesetze zu überführen. Empfehlung 30 nennt Bürokratieabbau, Portabilität, Rechtssicherheit, Kostenverteilung und Geringverdienerförderung als Hebel.
Der Koalitionsausschuss beschloss am 2. Juli 2026 ein Programm mit 34 Punkten, dessen Punkt 1 die Umsetzung dieser Empfehlungen ist. Ein Obligatorium oder ein gesetzliches Opting-out mit konkretem Zeitplan wurde in den ausgewerteten Zusammenfassungen nicht empfohlen.
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Haltelinie, Aktivrente und Frühstart-Rente
Die Haltelinie beim Rentenniveau wurde nach Darstellung des Ministeriums bis 2031 verlängert, das Niveau soll bis dahin nicht unter 48 Prozent fallen. Sie läuft also nicht 2027 aus. Die Renten stiegen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent, der aktuelle Rentenwert liegt seither bei 42,52 Euro.
Die Aktivrente wird vom Ministerium als bereits ab 2026 geltende Regelung beschrieben, bis zu 2.000 Euro Verdienst im Monat sind zusätzlich zur Rente steuerfrei. Eine Anpassung für 2027 ist nicht belegt. Die Frühstart-Rente mit zehn Euro monatlich für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren führt das Ministerium als Kabinettsbeschluss, ein Inkrafttretensdatum nennt es nicht.
Europa, viel Verfahren und wenig Wirkung für 2027
Die Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie läuft im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Der Rat veröffentlichte seine Position am 26. Juni 2026, der Berichtsentwurf im Europäischen Parlament stammt vom 2. Juni 2026, die Abstimmung über den finalen Bericht war für Oktober 2026 geplant. Eine Wirkung auf deutsche Arbeitgeber im Jahr 2027 ist nicht belegt und wenig wahrscheinlich, weil nach einer Einigung erst die nationale Umsetzung mit eigener Frist folgt.
Bei der PEPP-Verordnung legte die Kommission ihren Überarbeitungsvorschlag am 20. November 2025 vor, der Rat sein Verhandlungsmandat am 24. Juni 2026. Auch hier ist ein Abschluss des Verfahrens nicht absehbar.
Digitale Rentenübersicht und Insolvenzsicherung
Die Digitale Rentenübersicht ist im Regelbetrieb. Zur Anbindung verpflichtet sind Anbieter, die eine jährliche Standmitteilung verschicken und mehr als 1000 Vorsorgeansprüche verwalten. Direktzusagen, berufsständische Versorgungswerke sowie die Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung sind nicht verpflichtet und können sich freiwillig anschließen. Ein Vorhaben mit Datum 19. August 2026 wird beim Ministerium im Status im Prozess geführt.
Der Beitragssatz des Pensions-Sicherungs-Vereins wird jeweils Anfang November festgesetzt, die Bescheide gehen in der zweiten Novemberhälfte heraus. Den langjährigen Mittelwert gibt der Verein mit 2,5 Promille an. Der zum Recherchestand auf der Seite ausgewiesene Satz von 1,2 Promille ließ sich keinem Beitragsjahr zweifelsfrei zuordnen, hier lohnt die direkte Nachfrage.
E-Rechnung, auch für Versorgungsabrechnungen relevant
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Ausstellungspflicht für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, ab dem 1. Januar 2028 für alle. Unternehmen unterhalb der Schwelle dürfen bis Ende 2027 weiter Papier oder andere digitale Formate verwenden.
Für die betriebliche Altersversorgung wirkt das mittelbar. Abrechnungen von Versorgungsträgern, Beraterhonorare und Verwaltungsdienstleistungen werden ab 2027 in vielen Fällen als strukturierte elektronische Rechnung ausgestellt. Die Eingangsverarbeitung sollte darauf vorbereitet sein.
Was Sie jetzt sinnvoll angehen
- Die Rechengrößenverordnung 2027 abwarten und erst danach Höchstbeträge in Abrechnung und Beratung hinterlegen
- Den Unterschied zwischen 8 Prozent steuerfrei und 4 Prozent beitragsfrei in Musterberechnungen sauber abbilden
- Die Geringfügigkeitsgrenze von 633,00 Euro vor der Januarabrechnung einpflegen
- Den Sozialpartnerdialog ab dem 8. Oktober 2026 beobachten, weil daraus die nächsten Gesetzesänderungen entstehen
- Den Beitragsbescheid des Pensions-Sicherungs-Vereins für November einplanen
- Die Eingangsrechnungsverarbeitung auf strukturierte Rechnungen von Versorgungsträgern vorbereiten
Was sich heute schon erledigen lässt
Drei der vier Schritte sind unabhängig davon, was der Gesetzgeber noch beschließt.
Zum Ansehen seitlich wischenHäufige Fragen
Wie hoch sind die steuerfreien Höchstbeträge 2027?
Das stand am Recherchestand noch nicht fest. Sie ergeben sich als 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur als 4 Prozent derselben Grundlage. Die zugehörige Verordnung war noch im Verfahren.
Steigt der Arbeitgeberzuschuss 2027 über 15 Prozent?
Dafür existiert kein Beleg. Weder in der Vorhabenübersicht des Ministeriums noch in den ausgewerteten Verbandsveröffentlichungen findet sich ein entsprechendes Vorhaben.
Läuft die Haltelinie beim Rentenniveau 2027 aus?
Nein. Nach Darstellung des Ministeriums wurde sie bis 2031 verlängert, das Rentenniveau soll bis dahin nicht unter 48 Prozent fallen.
Betrifft uns das Altersvorsorgereformgesetz?
Nur mittelbar. Es betrifft die private Vorsorge und das geplante Standardprodukt. Der Bundesrat hat bei seiner Zustimmung am 8. Mai 2026 lediglich gebeten, den Vermarktungsbeginn spätestens ab 1. Januar 2027 sicherzustellen. Das ist eine Bitte und keine gesetzliche Frist.
Müssen wir unsere Direktzusagen an die Digitale Rentenübersicht anbinden?
Nein. Anbieter von Direktzusagen sind von der Anbindungspflicht ausgenommen, ebenso berufsständische Versorgungswerke und die Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung. Eine freiwillige Anbindung ist möglich.
Angebote mehrerer Anbieter nebeneinanderlegen
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