Arbeitszeiterfassung 2027 und was davon heute schon gilt

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt seit 2022. Was der Referentenentwurf vom Juni 2026 zur elektronischen Erfassung vorsieht, wen Übergangsfristen entlasten und warum die Jahreszahl 2027 noch nicht gesichert ist.

  • Aktualisiert am 19. September 2026
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Melanie Strunz
Geschrieben vonMelanie StrunzTexterin
Sylvia Jazmati
Inhaltlich geprüftSylvia JazmatiChefredakteurin

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen, gilt in Deutschland bereits seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022.
  • Eine bestimmte Form schreibt das geltende Recht nicht vor. Auch eine Aufzeichnung auf Papier ist zulässig.
  • Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 sieht die elektronische und taggleiche Aufzeichnung vor.
  • Dieser Entwurf ist bislang weder vom Kabinett beschlossen noch im Bundestag behandelt worden.
  • Das häufig genannte Datum 1. Januar 2027 steht nicht im Entwurfstext, sondern stammt aus der Berichterstattung.

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 steht fest, dass Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vollständig erfassen müssen. Was seither diskutiert wird, ist nicht das Ob, sondern das Wie. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium soll die elektronische Aufzeichnung verbindlich machen. In der Berichterstattung taucht dazu regelmäßig das Jahr 2027 auf. Dieser Beitrag trennt, was heute schon Pflicht ist, von dem, was bislang nur Entwurf ist.

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Was heute schon gilt

Der Weg zur elektronischen Erfassung

Die Pflicht zur Erfassung gilt seit Jahren. Offen ist nur die vorgeschriebene Form.

2019EuGH-UrteilPflicht zur ErfassungGrundlage2022BAG-Beschlussgilt in Deutschlandgeltendes RechtoffenReferentenentwurfelektronische Formohne Datum
Zum Ansehen seitlich wischen
Stand September 2026. Die Jahreszahl 2027 ist bislang nicht gesichert.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21 entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen und nutzen müssen. Hergeleitet hat das Gericht diese Pflicht aus Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung.

Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar für alle Beschäftigten, nicht nur für Überstunden. Das Bundesarbeitsministerium bestätigt diese Linie in seinen Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.

  • Keine Formvorschrift. Eine handschriftliche Liste genügt derzeit.
  • Delegation ist möglich. Beschäftigte dürfen selbst aufzeichnen, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
  • Kein unmittelbares Bußgeld. Sanktioniert wird erst, wer einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht folgt.

Unverändert daneben steht Paragraf 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz, der die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit betrifft und eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren verlangt. In den Branchen des Mindestlohngesetzes gilt zusätzlich Paragraf 17 MiLoG.

Die europäische Vorgabe im Hintergrund

Grundlage der deutschen Entwicklung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18. Danach müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten gemessen werden kann. Das Urteil richtet sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an einzelne Betriebe. Wirksam wurde es für deutsche Arbeitgeber erst über die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2022.

Was der Referentenentwurf vorsieht

Am 18. Juni 2026 ist ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes bekannt geworden. Kernstück ist ein neu gefasster Paragraf 16. Danach soll der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen. Eine nachträgliche Erfassung wäre grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Diese Punkte stehen im Entwurf

  • Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer, taggleich und elektronisch.
  • Kein bestimmtes System vorgeschrieben, die Form bleibt dem Betrieb überlassen.
  • Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, in deutscher Sprache und im Inland.
  • Verantwortung beim Arbeitgeber, Durchführung darf delegiert werden.

Übergangsfristen nach Betriebsgröße

Die Aufzeichnungspflicht selbst soll sofort greifen. Gestaffelt ist nur die Pflicht zur elektronischen Form, gerechnet ab Inkrafttreten.

BetriebsgrößeNicht elektronische Aufzeichnung zulässig bis
alle Arbeitgeber1 Jahr
weniger als 250 Beschäftigte2 Jahre
weniger als 50 Beschäftigte5 Jahre
bis 10 Beschäftigtedauerhaft ausgenommen

Ausnahmen und Tariföffnung

Dauerhaft von der elektronischen Pflicht ausgenommen wären nach dem Entwurf Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten, Privathaushalte mit Hausangestellten sowie ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte bei bis zu zehn entsandten Beschäftigten. Über Tarifverträge sollen Abweichungen möglich sein, etwa eine verlängerte Frist für die Aufzeichnung oder Ausnahmen für Führungskräfte mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen. Auch die viel diskutierte Wochenarbeitszeit anstelle der Tageshöchstarbeitszeit wäre nur für tarifgebundene Betriebe vorgesehen.

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Warum die Jahreszahl 2027 mit Vorsicht zu lesen ist

Der Entwurfstext selbst nennt kein Datum. Die Inkrafttretensregelung verweist auf den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Das in vielen Beiträgen genannte Datum 1. Januar 2027 ist damit eine Planungsangabe aus der Berichterstattung und kein Gesetzesinhalt.

Hinzu kommt der Verfahrensstand. Ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor, ein Regierungsentwurf ebenso wenig, und weder Bundestag noch Bundesrat haben sich mit dem Vorhaben befasst. Im Juli 2026 wurde das Thema aus einem größeren Maßnahmenpaket der Koalition ausgeklammert. Ein vergleichbarer Entwurf aus dem April 2023 ist nie beschlossen worden.

Für die Praxis heißt das zweierlei. Die Pflicht zur Erfassung besteht unabhängig davon schon heute. Der Umstieg auf ein elektronisches System ist derzeit eine unternehmerische Entscheidung und noch keine gesetzliche Vorgabe.

Was aus Vertrauensarbeitszeit wird

Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig. Das gilt heute und ist auch im Entwurf ausdrücklich so vorgesehen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt dadurch aber nicht.

Neu wäre eine Vorgabe, nach der Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass ihnen Verstöße gegen die Regeln zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden. In der Praxis läuft das auf ein System hinaus, das bei drohender Überschreitung automatisch warnt. Eine allgemeine Pflicht zur laufenden Kontrolle jedes Eintrags folgt daraus nicht.

Bußgelder und Aufsicht

Heute ist der Verstoß gegen die Erfassungspflicht nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Die Aufsichtsbehörde kann eine Anordnung erlassen, und erst deren Missachtung kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Der Entwurf würde den Bußgeldkatalog des Paragrafen 22 Arbeitszeitgesetz auf Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Unterrichtungs- und Aufbewahrungspflichten erweitern. Der Rahmen bliebe bei bis zu 30.000 Euro.

Was Unternehmen jetzt sinnvoll tun

Vier Schritte, die sich heute schon lohnen

Alle vier sind unabhängig davon, wann der Gesetzgeber die elektronische Form vorschreibt.

1Bestand klärenwie wird heuteerfasst2Lücken findenwo fehlenNachweise3System wählenTerminal, Appoder Browser4Betriebsratfrüheinbinden
Zum Ansehen seitlich wischen
  • Bestand prüfen. Wird heute die gesamte Arbeitszeit erfasst oder nur die Mehrarbeit?
  • Vollständigkeit sichern. Beginn, Ende und Dauer gehören in die Aufzeichnung, auch bei Vertrauensarbeitszeit.
  • Aufbewahrung klären. Zwei Jahre sind der Mindestmaßstab, Speicherort und Zugriff sollten geregelt sein.
  • Systeme vergleichen, ohne zu überstürzen. Wer ohnehin ablöst, sollte auf taggleiche Erfassung, Warnmeldungen und Exportfähigkeit achten.
  • Betriebsrat einbinden. Die Ausgestaltung des Systems bleibt mitbestimmungspflichtig, auch wenn das Ob gesetzlich vorgegeben ist.
  • Tarifbindung beachten. Mehrere vorgesehene Erleichterungen setzen einen Tarifvertrag voraus.

Fazit

Die Erfassungspflicht ist längst Realität, die elektronische Pflicht ist es nicht. Wer heute sauber und vollständig dokumentiert, erfüllt das geltende Recht und ist auf eine spätere Verschärfung gut vorbereitet. Ein Systemwechsel unter Zeitdruck ist derzeit nicht nötig. Sinnvoll ist er dann, wenn die vorhandene Lösung ohnehin an Grenzen stößt.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ja. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit erfassen. Neu wäre allein die Pflicht zur elektronischen Form.

Das ist bislang nicht entschieden. Der Referentenentwurf sieht es vor, ein Gesetz gibt es nicht. Das Datum 1. Januar 2027 steht nicht im Entwurfstext.

Nach geltendem Recht ja, solange Beginn, Ende und Dauer vollständig und nachvollziehbar festgehalten werden. Käme die Entwurfsfassung, wäre Papier nur noch übergangsweise oder in sehr kleinen Betrieben zulässig.

Der Entwurf sieht eine dauerhafte Ausnahme von der elektronischen Form für Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten vor. Von der Pflicht zur Aufzeichnung selbst befreit das nicht.

Ja. Sie bleibt zulässig, die Arbeitszeit muss aber trotzdem aufgezeichnet werden. Der Entwurf verlangt zusätzlich, dass Überschreitungen dem Arbeitgeber bekannt werden.

Mindestens zwei Jahre. Der Entwurf verlangt zusätzlich eine Aufbewahrung in deutscher Sprache und im Inland.

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